Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 (I ZR 123/25) entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.
Streit um zwölf Minuten am Breslauer Platz
Ausgangspunkt war ein Vorfall am 19.01.2023 in Köln. Ein Mietwagen hatte am Breslauer Platz einen Fahrgast abgesetzt und blieb anschließend dort stehen. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testfahrt bestellt, sofort angenommen und kurz darauf storniert. Der Fahrer verweilte dennoch bis mindestens 10:22 Uhr vor Ort, bevor er sich in der Uber-App abmeldete.
Die Taxigenossenschaft sah darin einen Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG. Danach müssen Mietwagen nach Abschluss eines Beförderungsauftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, sofern kein neuer Auftrag vorliegt.
Unterlassungsanspruch bestätigt
Bereits Landgericht und Berufungsgericht hatten der Klage stattgegeben. Auch die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Der BGH bestätigte den Unterlassungsanspruch. Die Klägerin sei als Mitbewerberin klagebefugt. Zudem habe die Subunternehmerin gegen die Rückkehrpflicht verstoßen; die Beklagte müsse sich dieses Verhalten wettbewerbsrechtlich zurechnen lassen.
Kein Verstoß gegen Verfassungs- oder EU-Recht
Verfassungsrechtliche Zweifel sah der BGH nicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Rückkehrpflicht bereits 1989 gebilligt. Auch unter Berücksichtigung heutiger Klimaschutzbelange sei der gesetzgeberische Spielraum nicht überschritten. EU-rechtlich gab es ebenfalls nicht. Die Niederlassungsfreiheit sei hier nicht betroffen, weil der Fall keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweise. Eine Prüfung nach den Maßstäben des EuGH war daher nicht erforderlich.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt die besondere Abgrenzung zwischen Taxi- und Mietwagenverkehr und stärkt die bestehende Rückkehrpflicht. Aus ökologischer Sicht bleibt das Urteil jedoch angreifbar: Die Pflicht zur Rückkehr zum Betriebssitz kann zusätzliche Leerfahrten verursachen und steht damit in einem Spannungsverhältnis zu Klima- und Umweltschutzzielen. Der BGH sieht dennoch keinen Anlass, die Regelung verfassungsrechtlich infrage zu stellen, weil der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe. Für die Praxis bedeutet das: Rechtssicherheit geht hier vor einer möglichen verkehrs- und klimapolitischen Neubewertung.

