04.04.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Zweitwohnungsteuer

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21) entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 € fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 € bzw. 1.157 € machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 € als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 €. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Höchstbetrag liegt bei 1.000 € pro Monat

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden.

BFH klassifiziert Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten

Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist.


BFH vom 04.04.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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