03.08.2023

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Zinsschranke nach § 4h EStG

Die Zinsschranke (§ 4h EStG) gilt nur für Vergütungen, die Entgelt für die zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung von Fremdkapital sind.

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Ein Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, ist keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h EStG. Die sogenannte „Arrangement Fee“, mit der weitere Leistungen einer Konsortialführerin vergütet werden, und die sich nach der vertraglich vereinbarten (und nicht nach der tatsächlich in Anspruch genommenen) Darlehenssumme bemisst, unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 22.03.2023 (XI R 45/19) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Im vorliegenden Fall war strittig, ob die Arrangement Fee als Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke zu behandeln ist. Die Klägerin hatte eine Bank beauftragt, einen Bankenkonsortialkredit für eine neue Fremdfinanzierung zu vermitteln sowie alle notwendigen Maßnahmen hierfür zu übernehmen. Für den erfolgreichen Abschluss des Kreditgeschäfts stand der Bank eine Arrangement Fee zu. Diese orientierte sich an dem maximalen Zielvolumen der Fremdfinanzierung und war mit Abschluss des Kreditvertrags in voller Höhe fällig. Zusätzlich stand dem Konsortialkreditführer eine sogenannte „Security Agency Fee“ zu. Diese Fee entstand jährlich und orientierte sich am tatsächlichen Finanzierungsvolumen und der Laufzeit des Darlehensvertrags. Abweichend von den Steuererklärungen und den bisherigen Steuerfestsetzungen behandelte das Finanzamt nach einer Betriebsprüfung sowohl die Arrangement Fee als auch die Security Agency Fee als Zinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke.

Die hiergegen gerichtete Klage wurde von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft HLB Stückmann in Bielefeld in Zusammenarbeit mit ihrer Schwestergesellschaft BKS Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater begleitet und hatte in Bezug auf die Arrangement Fee Erfolg. Die BFH-Richter wiesen die Revision des Finanzamts zurück.

Das sagt der BFH

Für die Einstufung einer Vergütung als Zinsaufwendung komme es darauf an, dass sich das Entgelt bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für die Fremdkapitalnutzungsmöglichkeit darstellt. Die Bezeichnung des Entgelts, zum Beispiel als Zins oder Gebühr, ist nicht maßgeblich. Entgelte, die für eine andere Leistung oder aus einem anderen Rechtsgrund erbracht werden, stellten keine Zinsaufwendungen dar. Solche speziellen Entgelte würden nicht, wie vom Gesetz gefordert, „für“ die Zurverfügungstellung des Fremdkapitals, sondern aus anderem Rechtsgrund gezahlt.

Die Entscheidung ist für die Praxis von hoher Bedeutung, da – ergänzend zur bisherigen Rechtsprechung des BFH – höchstrichterlich klargestellt wurde, dass Entgelt, mit dem nicht die Möglichkeit zur Nutzung von Fremdkapital, sondern eine andere Leistung des Kreditgebers vergütet wird, keine Zinsaufwendung im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG ist. Damit fallen Bereitstellungszinsen, Avalgebühren und andere Gebühren nicht unter diese Norm.

Zum Hintergrund: Die Zinsschranke

§ 4h EStG besagt, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres steuermindernd berücksichtigt werden können. Ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag negativ, wird die Abzugsfähigkeit des Zinssaldos auf 30 % des steuerlich maßgebenden Gewinns vor Zinserträgen, Zinsaufwendungen und Abschreibungen beschränkt. Mit der Einführung der Zinsschranke werden sämtliche Zinsaufwendungen eines Unternehmens einer gesonderten Prüfung ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit unterzogen. Die Zinsschrankenregelung gilt für Körperschaften, Personengesellschaften und Einzelunternehmer.

Durch die Regelung der Zinsschranke soll verhindert werden, dass durch die Zuführung von Fremdkapital und den entstehenden Zinsaufwand eine Reduktion der Steuerlast in Deutschland erreicht wird und eine Besteuerung der Zinsen zu günstigen Steuersätzen im Ausland erfolgt.


HLB Deutschland vom 02.08.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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