12.01.2023

Meldung, Steuerrecht

BFH zur wirksamen förmlichen Zustellung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Zusteller nicht zuvor versucht, die Postsendung mit dem Schriftstück persönlich zu übergeben. Dies gilt auch während der Covid-19-Pandemie.

Beitrag mit Bild

© Andrey Popov/fotolia.com

Für förmliche Zustellungen – etwa von Gerichtsentscheidungen oder besonders wichtigen Verwaltungsakten – hat der Gesetzgeber ein klares Regelwerk aufgestellt (§§ 166 ff. ZPO). Wenn diese Regeln bei der Zustellung nicht beachtet werden, ist die Zustellung unwirksam. Eine „Heilung“ des Mangels tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt.

Zustellung an einem Samstag während der Pandemie

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte der Postzusteller die Sendung mit einem Gerichtsurteil an einem Samstag in den Briefkasten der von den Klägern bevollmächtigten Steuerberatungskanzlei eingelegt. Wäre dieser Samstag das Zustellungsdatum gewesen, wäre die von den Klägern eingelegte Revision zu spät erhoben worden. Die Kläger machten allerdings geltend, die Zustellung sei unwirksam, weil der Zusteller während der Covid-19-Pandemie niemals versucht habe, in den Kanzleiräumen zu klingeln und das Schriftstück dort zu übergeben.

Der BFH hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft der Deutschen Post AG und durch Vernehmung des zuständigen Postzustellers als Zeugen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es im Bereich der Deutschen Post AG zwar keine generellen Anweisungen gab, während der Covid-19-Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen Übergabe zu verzichten, der Amtsleiter des Zustellers aber eine solche Anweisung erteilt hatte.

BFH: Zustellung war unwirksam

Auf dieser Grundlage hat der BFH die Zustellung im Urteil vom 19.10.2022 (X R 14/21) als unwirksam angesehen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, in denen der Gesetzgeber pandemiebedingte Erleichterungen in Bezug auf bestimmte Förmlichkeiten vorgesehen hat, sind zu den Zustellungsvorschriften der ZPO keine gesetzlichen Sonderregeln geschaffen worden. Auch das für den Streitfall maßgebende Landesrecht ordnete nicht an, dass bei Zustellungen ein Kontaktverbot bestehe. Dies hat der BFH für die in Bayern im Juni 2021 geltenden Infektionsschutzregeln, die vergleichbar mit denen anderer Bundesländer gewesen sein dürften, entschieden. Daher konnte offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber überhaupt die bundesrechtlichen Zustellungsregelungen modifizieren konnte.

Der damit gegebene Zustellungsmangel wurde erst am darauffolgenden Montag geheilt, als eine Mitarbeiterin des Steuerberaters den Kanzleibriefkasten geleert hat. Daher hatten die Kläger die Revisionsfrist gewahrt.


BFH vom 12.01.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner


22.09.2026

Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Seit dem 01.01.2023 kann eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von allen Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr, 1 oder 9 EStG gewähren können.

weiterlesen
Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Meldung

©limbi007/123rf.com


22.09.2026

Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Die Abrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen bleibt für Unternehmen und Berater ein rechtlich sensibles Compliance-Thema.

weiterlesen
Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


22.09.2026

Gehaltsbudgets 2026 unter Druck

Gehaltserhöhungen bleiben moderat, während Unternehmen ihre Gehaltsbudgets zunehmend nach Leistung und strategischer Bedeutung verteilen.

weiterlesen
Gehaltsbudgets 2026 unter Druck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht