• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten

06.02.2020

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten

Beitrag mit Bild

©Gina Sanders/fotolia.com

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden.

Der Kläger war leitender Angestellter der S-AG und zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war. Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 € oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Der Kläger wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Einspruch und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg.

BFH folgt EuGH-Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft

Demgegenüber gab der BFH der Klage mit Urteil vom 27.11.2019 (V R 23/19) statt. Er begründete dies mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Diese ist bei der Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen.

Nach der EuGH-Rechtsprechung übe das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus. Maßgeblich ist, dass das Aufsichtsratsmitglied für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt. Letzteres ergab sich in dem vom EuGH entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzung noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.

Auf die Art der Vergütung kommt es an

Dem hat sich der BFH in seinem neuen Urteil unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung für den Fall angeschlossen, dass das Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine Festvergütung erhält. Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft entsprechend bisheriger Rechtsprechung festzuhalten ist.

(BFH, PM vom 06.02.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

©M.Schuppich/fotolia.com


05.11.2026

BFH verschärft Regeln für den Abzug von Prozesskosten

Wer eine Erbschaft oder Schenkung annimmt, kann spätere Prozesskosten regelmäßig nicht steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

weiterlesen
BFH verschärft Regeln für den Abzug von Prozesskosten

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


05.11.2026

Erbschaftsteuer: Teilzeitkräfte zählen voll mit

Bei der Erbschaftsteuer zählen auch angestellte Geschäftsführer und Teilzeitkräfte grundsätzlich als volle Beschäftigte mit.

weiterlesen
Erbschaftsteuer: Teilzeitkräfte zählen voll mit

Sponsored News

juris


05.11.2026

Datensichere KI für die Steuerberatung: Effizienzvorteile nutzen, Mandantendaten schützen

Künstliche Intelligenz eröffnet Steuerkanzleien neue Möglichkeiten, komplexe Sachverhalte schneller zu analysieren, Recherchen zu beschleunigen und Schriftsätze effizient zu erstellen. Gleichzeitig stellt sich eine zentrale Frage: Wie lassen sich die Vorteile generativer KI nutzen, ohne sensible Mandanten- und Falldaten zu gefährden? Antwort darauf gibt die juris KI-Suite.

weiterlesen
Datensichere KI für die Steuerberatung: Effizienzvorteile nutzen, Mandantendaten schützen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht