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05.09.2019

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Umsatzsteuerpflicht für MDK-Gutachtertätigkeit

Beitrag mit Bild

©skywalk154/fotolia.com

Der BFH hat Zweifel, ob die nach nationalem Recht bestehende Umsatzsteuerpflicht für Gutachten, die eine Krankenschwester zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) erbringt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Jetzt muss der EuGH entscheiden.

Im Streitfall erstellte die Klägerin, eine Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Pflege-Qualitätsmanagement, für den MDK Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Nach Auffassung des Finanzamts ist diese Tätigkeit weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei.

Was sagt das Europarecht zur Umsatzsteuerpflicht?

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, steuerfrei.

Die Zweifel des BFH

Die Leistungsgewährung der Pflegekasse gehört zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit. Die Leistung der Klägerin dient der Vorbereitung dieser Leistungsgewährung. Daher will der BFH mit dem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 10.04.2019 – XI R 11/17) zunächst klären lassen, ob die Gutachtertätigkeit ein eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundener Umsatz ist – und zwar auch dann, wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an eine Person erbracht wird, die sie benötigt, um seine eigene Leistung an den Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen.

Ist dies zu bejahen, wird weiter zu klären sein, welche Anforderungen an die unternehmerbezogene Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter zu stellen sind. Solche sieht der BFH als für die Steuerfreiheit erforderlich an. Diese könnte aus der Stellung als Subunternehmer, aus einer pauschalen Übernahme der Kosten durch Kranken- und Pflegekassen oder aus Vertragsbeziehungen abzuleiten sein.

(BFH, PM vom 05.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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