• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

21.12.2016

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

Beitrag mit Bild

Erfreuliches Urteil: Rechnungsmängel, die dem Vorsteuerabzug entgegenstehen, können nun bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung für eine von ihm erbrachte Leistung, wirkt dies auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Grundsatzurteil entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat.

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen, die nur auf einen nicht näher bezeichneten „Beratervertrag“ Bezug nahmen. Weitere Rechnungen hatte ihr eine Unternehmensberatung ohne weitere Erläuterung für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ erteilt.

Finanzamt und FG versagten Vorsteuerabzug

Das Finanzamt versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug. Es ging davon aus, dass die Rechnungen keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung enthielten. Dagegen erhob die Klägerin Klage und legte während des Klageverfahrens berichtigte Rechnungen vor, die die Leistungen ordnungsgemäß beschrieben. Das Finanzgericht wies die Klage gleichwohl ab. Nach dem Urteil des FG wirkten die berichtigten Rechnungen nicht auf die erstmalige Rechnungserteilung in den Streitjahren zurück.

BFH spricht Vorsteuerabzug zu

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und den Vorsteuerabzug ab Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zugesprochen (Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 26/15). Dies beruht maßgeblich auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex vom 15.09.2016 (Az. C-518/14). Danach wirkt eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsausstellung zurück.

BFH folgt EuGH

Der EuGH missbilligt zudem das pauschale Entstehen von Nachzahlungszinsen. Der BFH hat sich dem nunmehr entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Damit der Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommt, muss das Ausgangsdokument allerdings über bestimmte Mindestangaben verfügen, die im Streitfall vorlagen. Die Berichtigung kann zudem bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erfolgen.

Folgen für die Praxis

Die Entscheidung ist von großer Bedeutung für Unternehmer, die trotz formaler Rechnungsmängel den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen in Anspruch nehmen. Sie hatten bislang bei späteren Beanstandungen selbst im Fall einer Rechnungsberichtigung Steuernachzahlungen für das Jahr des ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs zu leisten. Die Steuernachzahlung war zudem im Rahmen der sog. Vollverzinsung mit 6 % jährlich zu verzinsen. Beides entfällt nunmehr.

(BFH vom 21.12.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©alphaspirit/fotolia.com


05.06.2025

Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Diversität ist ein strategisches Thema für viele Unternehmen, doch der Reifegrad ist unterschiedlich. Während große Firmen meist schon Ziele definiert haben, zögern kleinere noch.

weiterlesen
Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Meldung

©andreypopov/123rf.com


05.06.2025

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Das steuerliche Investitionssofortprogramm bietet zahlreiche Anreize für Unternehmen, Investitionen zu beschleunigen und steuerlich zu optimieren.

weiterlesen
Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


04.06.2025

Steuerneutrale Einlagenrückgewähr trotz nicht erfasster Einlagen im steuerlichen Einlagekonto durch Nennkapitalerhöhung mit anschließender Auskehr?

Einige Kapitalgesellschaften, insbesondere solche mit langer Historie, könnten vor der Herausforderung stehen, dass in der Vergangenheit geleistete Gesellschaftereinlagen nicht immer ordnungsgemäß im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG erfasst worden sind.

weiterlesen
Steuerneutrale Einlagenrückgewähr trotz nicht erfasster Einlagen im steuerlichen Einlagekonto durch Nennkapitalerhöhung mit anschließender Auskehr?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank