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23.09.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zur rückwirkenden Korrektur von Rechnungen

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine rückwirkende Korrektur von Rechnungen nicht zulässig ist, wenn wesentliche Angaben wie der Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft fehlen.

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Der Kläger, ein Großhändler für landwirtschaftliche Maschinen, hatte in den Jahren 2008 bis 2013 Maschinen an Kunden in der EU, insbesondere nach Polen, verkauft. Die Lieferungen erfolgten als innergemeinschaftliche Reihengeschäfte. In den Rechnungen an seine Kunden fehlte jedoch der Hinweis auf ein Dreiecksgeschäft gemäß § 25b UStG. Bei einer späteren Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass der Kläger die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft nicht erfüllte.

Nachträgliche Korrektur der Rechnungen

Im Jahr 2015 korrigierte der Kläger seine Rechnungen nachträglich und reichte auch korrigierte Meldungen ein. Er beantragte, die Korrektur rückwirkend anzuerkennen. Dies sollte die Verpflichtung zur Besteuerung der innergemeinschaftlichen Erwerbe in Deutschland rückgängig machen.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH entschied mit Urteil vom 17.07.2024 (XI R 35/22), dass die Korrektur der Rechnungen zwar möglich ist, aber keine rückwirkende Wirkung entfaltet. Der fehlende Hinweis auf das Dreiecksgeschäft stellt eine materielle Voraussetzung dar, deren Fehlen nicht nachträglich behoben werden kann. Insbesondere stellte der BFH klar, dass eine nachträgliche Korrektur nicht die Gefahr der Steuerumgehung beseitigen kann, da der letzte Abnehmer in einem Dreiecksgeschäft auf seine Steuerschuld hingewiesen werden muss.

Fazit: Der BFH unterstreicht mit dem Urteil die Wichtigkeit formeller Rechnungsangaben. Unternehmer müssen sicherstellen, dass Rechnungen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten, da fehlende Angaben nicht rückwirkend korrigiert werden können.


BFH vom 19.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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