• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

31.10.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Rückgängigmachung eines Investitionsabzugs für Photovoltaikanlagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) bei der Anschaffung von steuerfreien Photovoltaikanlagen befasst. Der Fall beleuchtet Unsicherheiten in der Besteuerung, wenn Steuerbefreiungen nachträglich eingeführt werden.

Beitrag mit Bild

vortosmedia/123rf.com

Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für eine geplante Photovoltaikanlage geltend gemacht und dafür vorab gewerbesteuerliche Einkünfte erklärt. Im Jahr 2022 schaffte er die Anlage tatsächlich an. Seit Anfang 2022 gelten für Photovoltaikanlagen Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 72 EStG, was zu einer veränderten steuerlichen Behandlung solcher Anlagen führte. Das Finanzamt verlangte daher eine Rückgängigmachung des Abzugs im Jahr 2021.

Streitpunkt und rechtliche Unsicherheiten

Das Finanzamt stützte seine Entscheidung auf eine Verwaltungsvorschrift, die rückwirkend Investitionsabzüge bei steuerfreien Anlagen wie Photovoltaikanlagen für das Jahr des Abzugs wieder aufheben möchte. Der BFH äußerte jedoch „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit dieses Ansatzes, da die gesetzliche Regelung eine solche nachträgliche Korrektur im Abzugsjahr nicht ausdrücklich vorsieht. Damit ist unklar, ob die Hinzurechnung erst im Anschaffungsjahr erfolgen kann oder bereits im Abzugsjahr rückgängig gemacht werden muss.

Entscheidungsgründe des BFH

Der BFH entschied mit Beschluss vom 15.10.2024 (III B 24/24 (AdV), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids von 2021 vorläufig auszusetzen. Damit bestätigte das Gericht die Zweifel an der rückwirkenden Änderung und der Verfassungsmäßigkeit der vom Finanzamt angewandten Regelung. Es berief sich auf das Fehlen einer klaren gesetzlichen Grundlage, die explizit eine Rückgängigmachung für solche Abzüge im ursprünglichen Abzugsjahr fordert.

Bedeutung der Entscheidung für Steuerpflichtige

Die Entscheidung zeigt, dass rückwirkende Änderungen von Steuerregelungen rechtlich heikel und von Unsicherheiten geprägt sind. Steuerpflichtige, die vor der Einführung neuer Steuerbefreiungen Investitionsabzüge in Anspruch genommen haben, könnten von dieser BFH-Entscheidung profitieren, da sie eine Rückgängigmachung im Abzugsjahr als unzulässig infrage stellt.


BFH vom 31.10.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


10.06.2025

So erfassen deutsche Unternehmen Arbeitszeit

Die meisten Unternehmen setzen bei der Arbeitszeiterfassung auf digitale Lösungen, doch auch analoge Methoden wie Stundenzettel und Stechuhr sind noch weit verbreitet.

weiterlesen
So erfassen deutsche Unternehmen Arbeitszeit

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


06.06.2025

BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Mit Urteil vom 08.04.2025 (IX R 32/23) hat sich der BFH erstmals zur zentralen Frage geäußert, ob für die Anwendung der sogenannten Umschaltklausel gemäß § 20 Abs. 2 AStG eine gesellschafter- oder gesellschaftsbezogene Betrachtung maßgeblich ist.

weiterlesen
BFH bestätigt gesellschaftsbezogenes Beherrschungserfordernis bei der Umschaltklausel nach § 20 Abs. 2 AStG – ein Aufatmen für Steuerinländer mit möglichen Auswirkungen auf die Gewerbesteuer? – Teil I

Rechtsboard

RAin/FAin ArbR Dr. Bettina Scharff


06.06.2025

BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben desselben Unternehmens angehört, hat bei der Wahl des Betriebsrats in sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht. Dieser Grundsatz gilt gem. der BAG-Entscheidung vom 22.05.2025 (7 ABR 28/24) auch für Führungskräfte, die keine leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG sind, in Unternehmen mit einer unternehmensinternen Matrixstruktur.

weiterlesen
BAG zum aktiven Wahlrecht von Führungskräften in mehreren Betrieben eines Unternehmens im Rahmen von Betriebsratswahlen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank