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30.07.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen

Der BFH stellt klar, dass bei der Totalgewinnprognose einer Photovoltaikanlage nur die bei Investitionsbeginn vorhersehbaren Umstände sowie ein tatsächlich werthaltiger Restwert berücksichtigt werden müssen.

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Der Bundesfinanzhof hat die Nichtzulassungsbeschwerde eines Betreibers einer Photovoltaikanlage mit Beschluss vom 17.05.2024 (X B 119/23) zurückgewiesen. Ein Restwert der Anlage muss bei der Totalgewinnprognose zwar grundsätzlich geprüft werden, tatsächlich vorhanden oder ausreichend hoch muss er jedoch nicht sein.

Kein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht

Der Kläger hatte geltend gemacht, das Finanzgericht habe überraschend keinen Restwert der Photovoltaikanlage berücksichtigt. Zuvor habe die Berichterstatterin erklärt, ein Restwert sei grundsätzlich in die Prognose einzubeziehen.

Der BFH sah darin keine Überraschungsentscheidung. Der Hinweis der Berichterstatterin bezog sich lediglich darauf, dass ein Restwert dem Grunde nach berücksichtigt werden könne. Zur konkreten Höhe hatte sie sich nicht geäußert. Das Finanzgericht hatte den Ansatz eines Restwerts auch nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern entschieden, dass aus Sicht des Investitionszeitpunkts im Dezember 2015 kein ausreichend hoher Restwert erkennbar gewesen sei, der zu einer positiven Totalgewinnprognose geführt hätte.

Ein zusätzlicher richterlicher Hinweis war nach Auffassung des BFH nicht erforderlich. Der Kläger war fachkundig vertreten und die entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen waren bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen.

Spätere Steuerbefreiung war nicht vorhersehbar

Auch eine Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung konnte der Kläger nicht ausreichend darlegen. Er verwies darauf, dass nach § 3 Nr. 72 EStG Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen inzwischen steuerfrei sind. Für die Gewinnprognose kommt es jedoch auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung an. Spätere Entwicklungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie damals objektiv vorhersehbar waren. Die erst Jahre später eingeführte Steuerbefreiung war im Dezember 2015 nicht absehbar und musste deshalb nicht in die Prognose einbezogen werden.

Der BFH wies die Beschwerde zurück. Die Entscheidung wurde erst nachträglich am 30.07.2026 vom BFH veröffentlicht.


BFH vom 30.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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