• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

22.01.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Gewerbesteuerpflicht einer rechtsfähigen Stiftung

Der BFH hat entschieden, dass eine rechtsfähige Stiftung nur dann gewerbesteuerpflichtig ist, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder einen Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne ausübt; bloße Vermögensverwaltung reicht dafür nicht aus.

Beitrag mit Bild

©domoskanonos/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2025 (III R 16/25) klargestellt, dass rechtsfähige Stiftungen nicht per se der Gewerbesteuer unterliegen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorliegt.

Streit um Gewerbesteuermessbeträge einer gemeinnützigen Stiftung

Im Zentrum des Verfahrens stand eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die als gemeinnützig anerkannt werden wollte und für die Jahre 2014 bis 2017 keine Gewerbesteuer zahlen wollte. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf angeblich fehlende Selbstlosigkeit ab und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Ansicht des Finanzamts.

BFH rügt unterlassene Prüfung des Finanzgerichts

Der BFH hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht (FG). Das FG hatte nicht geprüft, ob die Stiftung überhaupt ein gewerbesteuerpflichtiges Subjekt ist. Nach Auffassung des BFH fällt eine rechtsfähige Stiftung nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG, der für Kapitalgesellschaften eine ausnahmslose Gewerbesteuerpflicht normiert.

Eine Stiftung kann nur dann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie entweder einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ i.S.d. § 14 AO unterhält oder einen originären Gewerbebetrieb nach § 15 EStG betreibt (§ 2 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Das FG hatte jedoch versäumt, die hierfür nötigen Tatsachen zu ermitteln. Insbesondere war nicht geklärt worden, ob einzelne Tätigkeiten wie etwa Beteiligungen an Personengesellschaften, Aktiengeschäfte oder Festgeldanlagen über reine Vermögensverwaltung hinausgingen.

Abgrenzung zur Vermögensverwaltung entscheidend

Der BFH betonte, dass es sich bei Beteiligungen, Zinsen oder Spenden nicht automatisch um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt. Eine gewerbliche Prägung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, etwa bei Beteiligungen an originär gewerblich tätigen Personengesellschaften oder bei einer planmäßigen Beteiligungspolitik. Auch Aktiengeschäfte könnten nur dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn sie nachhaltig und auf Wiederholung ausgelegt seien.

Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang detailliert prüfen, ob die Stiftung in den Streitjahren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat und falls ja, welchen Umfang dieser hatte. Nur wenn eine solche Tätigkeit festgestellt wird, kommt eine Besteuerung nach dem Gewerbesteuergesetz in Betracht.


BFH vom 22.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht