Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2025 (III R 16/25) klargestellt, dass rechtsfähige Stiftungen nicht per se der Gewerbesteuer unterliegen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) vorliegt.
Streit um Gewerbesteuermessbeträge einer gemeinnützigen Stiftung
Im Zentrum des Verfahrens stand eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die als gemeinnützig anerkannt werden wollte und für die Jahre 2014 bis 2017 keine Gewerbesteuer zahlen wollte. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf angeblich fehlende Selbstlosigkeit ab und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Ansicht des Finanzamts.
BFH rügt unterlassene Prüfung des Finanzgerichts
Der BFH hob das Urteil teilweise auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht (FG). Das FG hatte nicht geprüft, ob die Stiftung überhaupt ein gewerbesteuerpflichtiges Subjekt ist. Nach Auffassung des BFH fällt eine rechtsfähige Stiftung nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG, der für Kapitalgesellschaften eine ausnahmslose Gewerbesteuerpflicht normiert.
Eine Stiftung kann nur dann gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie entweder einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ i.S.d. § 14 AO unterhält oder einen originären Gewerbebetrieb nach § 15 EStG betreibt (§ 2 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Das FG hatte jedoch versäumt, die hierfür nötigen Tatsachen zu ermitteln. Insbesondere war nicht geklärt worden, ob einzelne Tätigkeiten wie etwa Beteiligungen an Personengesellschaften, Aktiengeschäfte oder Festgeldanlagen über reine Vermögensverwaltung hinausgingen.
Abgrenzung zur Vermögensverwaltung entscheidend
Der BFH betonte, dass es sich bei Beteiligungen, Zinsen oder Spenden nicht automatisch um wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt. Eine gewerbliche Prägung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen gegeben, etwa bei Beteiligungen an originär gewerblich tätigen Personengesellschaften oder bei einer planmäßigen Beteiligungspolitik. Auch Aktiengeschäfte könnten nur dann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen, wenn sie nachhaltig und auf Wiederholung ausgelegt seien.
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang detailliert prüfen, ob die Stiftung in den Streitjahren einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat und falls ja, welchen Umfang dieser hatte. Nur wenn eine solche Tätigkeit festgestellt wird, kommt eine Besteuerung nach dem Gewerbesteuergesetz in Betracht.

