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12.12.2018

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Gemeinnützigkeit von Schießsportvereinen

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©GerhardSeybert/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen einer allgemeinen Verwaltungsanweisung der Finanzverwaltung entschieden, dass die Förderung des Schießsports IPSC gemeinnützig ist. Es handelt sich um eine dynamische Schießsportdisziplin, bei der ein Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen zu absolvieren hat.

Der Streitfall betrifft einen Verein, dessen Antrag auf Feststellung der (satzungsmäßigen) Gemeinnützigkeit vom Finanzamt unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AO) abgelehnt wurde. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte hingegen Erfolg.

Differenzierung nach Art des Schießens

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG mit Urteil vom 27.09.2018 (V R 48/16) und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück: IPSC-Schießen ist „Sport“ i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO und fördert damit die Allgemeinheit. Im konkreten Fall enthielt die Satzung weder einen Verstoß gegen die objektive Wertordnung des Grundgesetzes noch gegen die allgemeine Rechtsordnung. Der BFH schloss sich insoweit der Würdigung des Finanzgerichts an, wonach im Rahmen des IPSC-Schießens keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt werden und auch keine Ähnlichkeit mit einem Häuserkampf oder einem kampfmäßigen Schießen gegeben sei. Der erkennende Senat berücksichtigte insoweit auch, dass der klagende Verein Mitglied eines als gemeinnützig anerkannten Bundesverbandes ist und das ISPC-Schießen als Bestandteil von dessen Sportordnung vom Bundesverwaltungsamt ausdrücklich genehmigt wurde.

Wen betrifft das Urteil?

Das Urteil betrifft zwar einen Spezialbereich des Sportschießens, die Entscheidung hat aber darüber hinaus Bedeutung für die Gemeinnützigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreiteten Schützenvereinen.

(BFH, PM vom 12.12.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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