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03.09.2020

Meldung, Steuerrecht

BFH zur coronabedingten Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

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©GerhardSeybert/fotolia.com

Bei Steuerpflichtigen, die von der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, kann bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Jetzt stellt der BFH dazu klar, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Finanzbehörden diese Handhabe nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor dem 19.03.2020 durchgeführt worden sind.

Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Dies legte das BMF in seinem Schreiben vom 19.03.2020 fest. Diese Verwaltungsanweisung erfasst allerdings nicht bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Das hat der BFH mit Beschluss vom 30.07.2020 (VII B 73/20) in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Der Streitfall

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden. Diese waren bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin. Aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben von der Vollstreckung abgesehen werden.

Vollstreckungsmaßnahmen waren rechtens

Dies sah der BFH anders. Im BMF-Schreiben sei von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt wurden. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.

Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

(BFH, PM vom 03.09.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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