02.02.2017

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Besteuerung von Stillhalterprämien

Beitrag mit Bild

Der BFH hat sich mit der steuerlichen Berücksichtigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs beschäftigt.

Zahlt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft einen Barausgleich, führt dies zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil.

Im Urteilsfall hatte der Kläger vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer am 1. Januar 2009 Verkaufs- und Kaufoptionen auf den Dow Jones Euro-Stoxx-50-Index eingeräumt. Für die Übernahme der Verpflichtung, zum Ende der Laufzeit der Option die Differenz zwischen dem tatsächlichen Schlussabrechnungspreis und dem Basiswert auszugleichen, erhielt er eine Stillhalterprämie.

Finanzamt lehnt Berücksichtigung des Barausgleichs ab

Die Stillhalteprämie unterlag vor der Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG und wird seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG besteuert. Die steuerliche Berücksichtigung des vom Kläger nach Endfälligkeit der Optionen gezahlten Barausgleichs lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

BFH zur Einordnung des Barausgleichs

Der BFH gab mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. VIII R 55/13) der Revision des Finanzamts statt. Zwar ist der Barausgleich entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sowohl vor als auch nach Einführung der Abgeltungsteuer als Verlust des Stillhalters aus einem Termingeschäft steuerlich zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts können jedoch Verluste aus dem Barausgleich für Optionen, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden und unter die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung fallen, nur mit positiven Einkünften i.S. des § 23 EStG und mit Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden.

Vorliegend keine Verrechnungsmöglichkeit

Da die Kläger keine derartigen Einkünfte erzielt hatten, war die Klage mangels Verrechnungsmöglichkeit insoweit unbegründet. Dagegen können Verluste des Stillhalters, die unter die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallen auch mit positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden. Insoweit hatte die Klage Erfolg, da die Kläger im Streitjahr derartige Einkünfte erzielt hatten. Der BFH sieht diese Ungleichbehandlung aufgrund des grundlegenden Systemwechsels als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an.

(BFH, PM vom 01.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Lisa Fiedler


25.03.2026

Kryptowerte in der Erbschaftsteuer – was ist, wenn der Zugriff fehlt?

Ein Fall, wie er in der Praxis zunehmend häufig auftritt: Der Erbe weiß, dass der Erblasser früh in Kryptowerte investiert hat und erhebliche Vermögenswerte aufgebaut wurden.

weiterlesen
Kryptowerte in der Erbschaftsteuer – was ist, wenn der Zugriff fehlt?

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


25.03.2026

Lebensversicherung: BGH billigt kapitalmarktabhängige Stornoabzüge

Versicherer dürfen Stornoabzüge bei der Kündigung von Lebensversicherungen auch über ein festgelegtes Berechnungsverfahren regeln.

weiterlesen
Lebensversicherung: BGH billigt kapitalmarktabhängige Stornoabzüge

Meldung

©georgejmclittle/fotolia.com


25.03.2026

Diensthandy wird zum Standard

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Beschäftigten ein Diensthandy zur Verfügung, das häufig auch privat genutzt werden darf.

weiterlesen
Diensthandy wird zum Standard
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)