14.05.2021

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Besteuerung von Scheinrenditen

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© Jürgen Priewe/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Abgeltungswirkung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen beschäftigt.

Mit Urteil vom 29.09.2020 (VIII R 17/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind.

Besteuerung von Kapitaleinkünften aus Schneeballsystemen

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung – vorausgesetzt, der Anleger kann über diese beispielsweise durch eine Wiederanlage (Novation) verfügen. Zudem muss der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig sein. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.

Scheinrenditen und deren Besteuerung

Nach Auffassung des BFH ist jedoch nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen. Es zählt auch die Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 5 Satz 1 EStG) eintritt. Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten.

Dies gilt auch dann, wenn der Betrüger die Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt hat und dieser keine Genehmigung nach § 32 des Kreditwesengesetzes hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.

(BFH vom 14.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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