In einem Streitfall vor dem BFH musste die Klägerin aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 EStG). In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten. Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.
Kein Erfolg vor dem BFH
Der BFH wies die Revision der Klägerin mit Urteil vom 15.10.2024 (IX R 5/23) zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast. Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.
BFH sieht keine „Außerordentlichkeit“
Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige „Außerordentlichkeit“.