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28.05.2020

Meldung, Steuerrecht

BFH zur Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids

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©M.Schuppich/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Berichtigung eines bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids befasst, wenn die Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte fehlt und der Fehler beim Finanzamt liegt.

Im Streitfall verdiente ein Steuerpflichtiger rund 130.000 Euro. Er erklärte diese Einkünfte ordnungsgemäß seinem Finanzamt, musste aber im Ergebnis keine Einkommensteuer zahlen. Denn wie der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) jetzt mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 4/17) entschieden hat, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr nachträglich vom Finanzamt nach § 129 der Abgabenordnung (AO) berichtigt werden, wenn die fehlende Erfassung der vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Einkünfte trotz ergangener Prüf- und Risikohinweise im Rahmen eines Risikomanagementsystems nicht auf einem bloßen „mechanischen Versehen“ beruht.

Wie kam es zu dem Fehler?

Der Kläger hatte in seiner auf dem amtlichen Vordruck eingereichten Einkommensteuererklärung u.a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 128.641 Euro erklärt. Beim Einscannen der Unterlagen im Veranlagungsbezirk des Finanzamts wurde die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich übersehen, sodass eine Erfassung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Klägers unterblieb.

Nach maschineller Überprüfung der eingescannten Daten durch ein Risikomanagementsystem gingen im Veranlagungsbezirk mehrere Prüf- und Risikohinweise ein. Diese bezogen sich auf die Einkünfte „des Ehemanns/der Ehefrau von weniger als 4.200 Euro“. Zudem sahen sie eine „personelle Prüfung“ des als „risikobehaftet“ eingestuften Falls vor.

Spätere Berichtigung des Einkommensteuerbescheids führt zu Streit

Die zuständige Sachbearbeiterin bearbeitete diese Prüf- und Risikohinweise. Sie prüfte jedoch nicht die korrekte Übernahme der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit des Klägers im Einkommensteuerbescheid. Erst im Folgejahr wurde der Fehler erkannt und der Einkommensteuerbescheid nach § 129 Satz 1 AO berichtigt. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass das Finanzamt zur Berichtigung des Einkommensteuerbescheids berechtigt gewesen sei. Der BFH folgte dem nicht und gab dem Steuerpflichtigen recht.

Erfolg vor dem BFH

§ 129 Satz 1 AO erlaubt nur die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten (sog. mechanische Versehen), die beim Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sind. § 129 AO ist dagegen nicht anwendbar, wenn dem Sachbearbeiter des Finanzamts ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum unterlaufen ist oder er den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt hat.

Im vorliegenden Fall beruhte der fehlerhafte Einkommensteuerbescheid darauf, dass die zutreffende Höhe der im Bescheid angesetzten Einkünfte nicht aufgeklärt wurde, obwohl aufgrund der Risiko- und Prüfhinweise Zweifel an der Richtigkeit dieser Einkünfte bestanden und deshalb eine weitere Sachaufklärung geboten war. Das schließt das Vorliegen eines bloß mechanischen Versehens und damit die Anwendung der Berichtigungsnorm des § 129 AO aus.

(BFH, PM vom 28.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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