• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zum Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom

26.09.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zum Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom

Die Lieferung von Strom durch einen Vermieter, der diesen über eine eigene Photovoltaikanlage erzeugt und an seine Mieter verkauft, ist eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Stromlieferung berechtigt zum Vorsteuerabzug und ist nicht Teil der umsatzsteuerfreien Vermietung.

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Vermieter auf zwei Mietobjekten Photovoltaikanlagen installiert, um seinen Mietern Strom anzubieten. Diese Stromlieferung wurde separat über individuelle Zähler abgerechnet. Es wurde zudem eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Vermieter und den Mietern geschlossen, die die Bedingungen der Stromlieferung regelte, unabhängig vom Mietvertrag.

Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug des Vermieters für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen mit der Begründung, die Stromlieferung sei eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung. Dagegen klagte der Vermieter.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH entschied mit Urteil vom 17.07.2024 (XI R 8/21), dass die Stromlieferung keine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung ist, sondern eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Gründe hierfür sind die getrennte Abrechnung nach individuellem Verbrauch sowie die vertragliche Freiheit der Mieter, den Stromliefervertrag zu kündigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln:

  • Trennung von Miet- und Stromvertrag: Der Mietvertrag und der Stromliefervertrag sind getrennt. Dies wird durch separate Abrechnungen und die Möglichkeit der Mieter, den Stromliefervertrag zu kündigen, deutlich.
  • Freie Wahl des Stromanbieters: Obwohl die Mieter bei einem Wechsel des Anbieters zusätzliche Umrüstungskosten tragen müssten, schließt dies die Wahlfreiheit nicht aus. Das Gericht betonte zudem, dass das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Koppelung von Miet- und Stromvertrag verbietet.
  • Wettbewerbsneutralität: Der BFH stellte klar, dass Vermieter, die Strom liefern, im Wettbewerb zu anderen Stromanbietern stehen, weshalb sie ebenso umsatzsteuerpflichtig sein müssen.

BFH vom 26.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


19.11.2025

Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuer: Billigkeit vor Bürokratie

Bei Nachzahlungszinsen infolge eines vom Finanzamt mitverursachten Rechtsirrtums kann ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein.

weiterlesen
Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuer: Billigkeit vor Bürokratie

Meldung

©ChristianMüller/fotolia.com


19.11.2025

Wechselkurse: Änderungen zu IAS 21

Der IASB hat klargestellt, wie Unternehmen Abschlüsse umrechnen müssen, wenn die Darstellungswährung in einem Hochinflationsland liegt.

weiterlesen
Wechselkurse: Änderungen zu IAS 21

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


18.11.2025

DStV zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitspflichten

Mit der verabschiedeten Position zum Omnibus-I-Paket will das EU-Parlament Unternehmen gezielt von übermäßiger Bürokratie entlasten.

weiterlesen
DStV zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitspflichten

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank