• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zum Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom

26.09.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zum Vorsteuerabzug bei der Lieferung von Mieterstrom

Die Lieferung von Strom durch einen Vermieter, der diesen über eine eigene Photovoltaikanlage erzeugt und an seine Mieter verkauft, ist eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung. Diese Stromlieferung berechtigt zum Vorsteuerabzug und ist nicht Teil der umsatzsteuerfreien Vermietung.

Beitrag mit Bild

©JürgenFälchle/fotolia.com

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Vermieter auf zwei Mietobjekten Photovoltaikanlagen installiert, um seinen Mietern Strom anzubieten. Diese Stromlieferung wurde separat über individuelle Zähler abgerechnet. Es wurde zudem eine Zusatzvereinbarung zwischen dem Vermieter und den Mietern geschlossen, die die Bedingungen der Stromlieferung regelte, unabhängig vom Mietvertrag.

Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug des Vermieters für die Anschaffung der Photovoltaikanlagen mit der Begründung, die Stromlieferung sei eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung. Dagegen klagte der Vermieter.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH entschied mit Urteil vom 17.07.2024 (XI R 8/21), dass die Stromlieferung keine Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung ist, sondern eine eigenständige steuerpflichtige Leistung. Gründe hierfür sind die getrennte Abrechnung nach individuellem Verbrauch sowie die vertragliche Freiheit der Mieter, den Stromliefervertrag zu kündigen und zu einem anderen Anbieter zu wechseln:

  • Trennung von Miet- und Stromvertrag: Der Mietvertrag und der Stromliefervertrag sind getrennt. Dies wird durch separate Abrechnungen und die Möglichkeit der Mieter, den Stromliefervertrag zu kündigen, deutlich.
  • Freie Wahl des Stromanbieters: Obwohl die Mieter bei einem Wechsel des Anbieters zusätzliche Umrüstungskosten tragen müssten, schließt dies die Wahlfreiheit nicht aus. Das Gericht betonte zudem, dass das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine Koppelung von Miet- und Stromvertrag verbietet.
  • Wettbewerbsneutralität: Der BFH stellte klar, dass Vermieter, die Strom liefern, im Wettbewerb zu anderen Stromanbietern stehen, weshalb sie ebenso umsatzsteuerpflichtig sein müssen.

BFH vom 26.09.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht