23.04.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Ist der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung möglich, auch wenn in der Rechnung das Wort „Vorkasse“ gar nicht steht? Genau dazu hat der Bundesfinanzhof jetzt eine wichtige Klarstellung getroffen.

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Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.12.2025 (V R 38/23) entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung nicht daran scheitert, dass in der Rechnung das Wort „Vorkasse“ fehlt. Entscheidend ist, ob erkennbar ist, dass die Rechnung eine noch auszuführende Leistung betrifft, und ob der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung von einer künftigen Leistung ausgehen durfte. Im Streitfall um eine nie gelieferte Photovoltaikanlage bekam die Klägerin damit teilweise Recht.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin hatte sich an einem Modell beteiligt, bei dem Photovoltaikanlagen gekauft und anschließend verpachtet werden sollten. Im Dezember 2010 erhielt sie zwei Rechnungen über insgesamt 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer. Die erste Rechnung bezahlte sie am 12.01.2011, die zweite erst im Dezember 2011. Später stellte sich heraus, dass das Modell auf einem Betrug beruhte und die Anlage der Klägerin nie errichtet wurde. Das Finanzamt versagte deshalb den Vorsteuerabzug vollständig. Das Finanzgericht München erkannte ihn nur für die erste Rechnung an.

Keine Pflichtformel für den Vorsteuerabzug

Insoweit bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Die erste Rechnung war als Vorauszahlungsrechnung anzusehen, weil sie ausdrücklich „Vorkasse“ auswies. Außerdem waren die wesentlichen Merkmale der künftigen Lieferung ausreichend bestimmt. Nach Auffassung des BFH durfte die Klägerin im Januar 2011 noch davon ausgehen, dass die Lieferung erfolgen werde. Dass die Anlage später tatsächlich nie geliefert wurde, stand dem Vorsteuerabzug aus der geleisteten Anzahlung deshalb nicht entgegen.

Bei der zweiten Rechnung beanstandete der BFH die Sichtweise des Finanzgerichts. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung setzt nicht voraus, dass ausdrücklich „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ auf der Rechnung steht. Es genügt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird. Der BFH stellt damit klar, dass nicht eine bestimmte Formulierung, sondern der tatsächliche Inhalt der Rechnung maßgeblich ist.

Finanzgericht muss Sachverhalt aufklären

Trotzdem erhielt die Klägerin den Vorsteuerabzug aus der zweiten Rechnung noch nicht zugesprochen. Der BFH verwies den Fall insoweit an das Finanzgericht zurück. Dort muss nun geklärt werden, wann genau die Zahlung im Dezember 2011 erfolgte und ob die Klägerin damals überhaupt noch davon ausging, auf eine künftig zu erbringende Leistung zu zahlen. Gerade daran hatte der BFH Zweifel. Denn die Klägerin hatte schon im Juli 2011 auch aus der zweiten Rechnung Vorsteuer geltend gemacht, obwohl sie diese damals noch nicht bezahlt hatte. Das spricht dafür, dass sie selbst bereits von einer ausgeführten Lieferung ausging. Wer aber bei Zahlung eine schon erbrachte Leistung annimmt, kann sich nicht auf den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung berufen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist für Unternehmer bedeutsam, die Anzahlungen leisten und später mit ausbleibenden Lieferungen oder Betrugsfällen konfrontiert werden. Der BFH stärkt ihre Position, weil der Vorsteuerabzug nicht an bloßen Formulierungen scheitern darf. Maßgeblich bleibt aber, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung gutgläubig von einer noch ausstehenden Leistung ausgeht.


BFH vom 23.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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