• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zum Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung

23.02.2017

Meldung, Steuerrecht

BFH zum Vertrauensschutz bei einvernehmlicher Streitbeilegung

Beitrag mit Bild

Nach dem BFH-Urteil liegt ein Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) vor.

Ein Finanzamt verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt.

Im Urteilsfall hatte sich das Finanzamt mit der Klägerin in einer Finanzstreitsache nach einem entsprechenden Hinweis des Finanzgerichts zunächst dahingehend verständigt, den in Streit stehenden Änderungsbescheid noch während der mündlichen Verhandlung aufzuheben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Im Gegenzug nahm die Klägerin ihren Einspruch zurück und erklärte den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt.

Inhaltsgleicher Bescheid mit anderer Rechtsgrundlage

Kurze Zeit später erließ das Finanzamt einen inhaltsgleichen Änderungsbescheid, den es nunmehr auf eine andere Rechtsgrundlage stützte. Das von der Klägerin erneut angerufene Finanzgericht hob den Zweitbescheid auf, weil die rechtlichen Voraussetzungen der vom Finanzamt beabsichtigten Korrektur des Steuerbescheids im Urteilsfall nicht gegeben gewesen seien.

BFH: Es gilt „Treu und Glauben“

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 06.07.2016 (Az. X R 57/13) im Ergebnis bestätigt. Das Finanzamt sei aufgrund seines Verhaltens in der ersten mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert gewesen, im Nachgang einen inhaltsgleichen Steuerbescheid erneut zu erlassen. Entscheidend hierfür sei die zwischen den Beteiligten getroffene verfahrensbeendende Absprache vor dem Finanzgericht. Indem das Finanzamt danach den ersten Änderungsbescheid mit Zustimmung der Klägerin aufgehoben und den Rechtsstreit ohne jede Einschränkung oder Bedingung für erledigt erklärt habe, sei auf Seiten der Klägerin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Dieser habe zu einer wirtschaftlichen Disposition der Klägerin geführt, da die Klägerin durch die Rücknahme des Einspruchs und die korrespondierende Erledigungserklärung ihren verfahrensrechtlichen Besitzstand aufgegeben habe.

Ausweitung des Vertrauensschutzes auf Streitbeilegungsfälle

Infolge des zielstrebigen und vorbehaltslosen Hinwirkens des Finanzamts auf eine umgehende Beendigung des Finanzgerichtsprozesses „ohne Urteil“ habe die Klägerin uneingeschränkt darauf vertrauen dürfen, die Finanzbehörde werde sich dazu auch künftig nicht mehr in Widerspruch setzen. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine Rechtsprechung zum Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen auf Fälle der Vereinbarung einer einvernehmlichen Streitbeilegung vor dem Finanzgericht ausgeweitet.

(BFH, PM vom 22.02.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Saskia MacLaughlin


20.01.2026

Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?

Im Rahmen der stetig fortschreitenden Globalisierung und des grenzüberschreitenden Einsatzes von Mitarbeitenden sollten Unternehmen die Frage nach dem anwendbaren Arbeitsrecht in jedem Einzelfall grundlegend prüfen und auch bei Änderung des Arbeitsortes erneut evaluieren.

weiterlesen
Global Mobility – welches Arbeitsrecht ist anwendbar?

Meldung

artefacti/123rf.com


20.01.2026

Firmenname in Großbuchstaben: Handelsregister muss Schreibweise übernehmen

Eine Gesellschaft kann verlangen, dass ihr Firmenname im Handelsregister exakt in der von ihr verwendeten Großschreibung (Versalien) eingetragen wird.

weiterlesen
Firmenname in Großbuchstaben: Handelsregister muss Schreibweise übernehmen

Meldung

tashka2000/123rf.com


20.01.2026

Energiepreispauschale: Rückforderung trifft nicht Arbeitgeber

Eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale muss das Finanzamt bei rechtmäßiger Auszahlung durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern.

weiterlesen
Energiepreispauschale: Rückforderung trifft nicht Arbeitgeber
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)