30.01.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zum sog. Einstiegstest

Für den sog. Einstiegstest sind bei Handelsunternehmen die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen. Mit dieser Klarstellung bestätigte der BFH ein Urteil des Finanzgerichts Münster.

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Bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht, ist die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen, dass von den Finanzmitteln die betrieblichen Schulden abzuziehen sind, wenn das Vermögen seinem Hauptzweck nach einer originär gewerblichen Tätigkeit dient. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.09.2023 (II R 49/21) entschieden und damit das Urteil des 3. Senats des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2021 (3 K 2174/19 Erb) im Ergebnis bestätigt.

Darum ging es im Streitfall

Der Vater der Klägerin schenkte dieser im Jahr 2017 alle Anteile an einer GmbH, die ein pharmazeutisches Handelsunternehmen betrieb. Das Finanzamt versagte wegen des sog. Einstiegstests (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) die schenkungsteuerlichen Begünstigungen gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das FG Münster statt. Zwar sei im Streitfall nach dem Gesetzeswortlaut die begehrte Begünstigung für Betriebsvermögen vollständig ausgeschlossen, denn das Verwaltungsvermögen zzgl. der Finanzmittel betrage mehr als 90 % des gemeinen Wertes der übertragenen GmbH-Anteile. Die Vorschrift sei aber ihrem Normzweck entsprechend dahingehend einschränkend auszulegen, dass dieser Einstiegstest dann nicht zur Anwendung komme, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen würden, ihrem Hauptzweck nach einer gewerblichen Tätigkeit nachgehe.

Dabei stützte sich das FG insbesondere darauf, dass es sich bei dem Einstiegstest nach seinem Sinn und Zweck um einen speziellen Missbrauchsvermeidungstatbestand handele. Anteile, die nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen bestehen, sollen von der Verschonung ausgenommen sein. Bei einer im Hauptzweck ausgeübten gewerblichen Tätigkeit bestehe aber keine Missbrauchsgefahr. Eine derartige teleologische Reduktion sei schließlich auch durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geboten.

BFH folgt der Argumentation des FG

Dieser Argumentation ist der Bundesfinanzhof weitgehend gefolgt. Er ist zu dem Auslegungsergebnis gekommen, dass der Einstiegstest zumindest bei typischen Handelsunternehmen, deren Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, und deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht, gleichwohl durchzuführen ist, aber in modifizierter Form unter vom Gesetzeswortlaut nicht vorgesehenem Abzug der betrieblich veranlassten Schulden. Ohne die Möglichkeit des Schuldenabzugs wäre die Regelung willkürlich und verstieße damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn es wäre vom Zufall abhängig, ob Schulden am Stichtag noch bestehen oder bereits getilgt wurden. Diese modifizierte Auslegung hat im Streitfall zum selben Ergebnis geführt, nämlich der Gewährung der Begünstigungen nach § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG.


FG Münster vom 15.01.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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