07.03.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Konzernfinanzierungsgesellschaft das sogenannte Bankenprivileg anzuwenden ist.

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Für die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs kommt es allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.11.2023 (III R 55/20) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleistungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt. In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute.

Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Danach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des Bankenprivilegs.


BFH vom 07.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© Holger Luck/fotolia.com


08.11.2024

Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung setzt deutliche Akzente bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS.

weiterlesen
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


08.11.2024

Weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern und die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten.

weiterlesen
Weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


07.11.2024

BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Der BFH entschied, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtig und nach Selbstkosten zu bemessen sind.

weiterlesen
BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank