Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden ist eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist daher der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren, auch wenn das Kind nicht im Haushalt lebt.
Ein Witwer hatte für seine Tochter einen Anspruch auf Kindergeld. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Vater den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zu gewähren.
Vermutung der Haushaltszugehörigkeit
Der Bundesfinanzhof setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest (Urteil vom 05.02.2015, Az. III R 9/13). Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.
Höherer Entlastungsbetrag ab 2015
Der Bundestag hat am 18.06.2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u.a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll auf 1.908 Euro, zudem soll er für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.
(BFH / Viola C. Didier)