• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

01.07.2015

Meldung, Steuerrecht

BFH zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden ist eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ist daher der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren, auch wenn das Kind nicht im Haushalt lebt.

Ein Witwer hatte für seine Tochter einen Anspruch auf Kindergeld. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Vater den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG zu gewähren.

Vermutung der Haushaltszugehörigkeit

Der Bundesfinanzhof setzte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest (Urteil vom 05.02.2015, Az. III R 9/13). Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Höherer Entlastungsbetrag ab 2015

Der Bundestag hat am 18.06.2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u.a. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll auf 1.908 Euro, zudem soll er für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.

(BFH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Michaela Massig


12.09.2025

„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

In Erfurt (und Luxemburg) meint man es ernst, wenn es um die Sicherung von Urlaubsansprüchen geht.

weiterlesen
„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


12.09.2025

EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

Der EuGH stärkt die Rechte arbeitender Eltern behinderter Kinder erheblich. Arbeitgeber müssen flexible und unterstützende Arbeitsbedingungen schaffen.

weiterlesen
EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

Meldung

©jirsak/123rf.com


12.09.2025

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Produkthaftung wird ein wichtiger Schritt in Richtung Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter gegangen.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank