Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, ein Darlehen an die von ihnen kontrollierte Q Ltd. gewährt. Als die Q Ltd. im Jahr 2019 aufgelöst wurde, verzichtete die Klägerin am 31.12.2018 auf die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrags von 111.865,11 €. Diesen Verlust machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, da die Darlehensforderung vor dem 01.01.2009 begründet worden war und somit gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nicht der neuen Regelung zur Besteuerung von Kapitalverlusten unterlag. Die Kläger argumentierten hingegen, dass die Forderung erst 2014 aufgrund einer Übertilgung entstanden sei und daher steuerbar wäre.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und wies die Klage mit Urteil vom 18.06.2024 (VIII R 25/23) ab. Der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers sei bereits mit dem Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 2008 „begründet“ worden. Daher unterliege der Forderungsverzicht nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Bedeutung für die Praxis
Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass für die steuerliche Behandlung von Forderungsverzichten entscheidend ist, wann der Rechtsgrund der Forderung gelegt wurde. Dies erfolgt zumeist mit dem Abschluss des Darlehensvertrags und nicht erst bei einer späteren Entstehung oder Tilgung der Forderung.