• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zum Darlehensverzicht und der Begründung der Rückzahlungsforderung

12.08.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH zum Darlehensverzicht und der Begründung der Rückzahlungsforderung

Der vertragliche Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers als sonstige Kapitalforderung wird gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG mit dem wirksamen Zustandekommen des Darlehensvertrags „begründet“.

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Im Streitfall hatten die Kläger, ein Ehepaar, ein Darlehen an die von ihnen kontrollierte Q Ltd. gewährt. Als die Q Ltd. im Jahr 2019 aufgelöst wurde, verzichtete die Klägerin am 31.12.2018 auf die Rückzahlung des noch ausstehenden Betrags von 111.865,11 €. Diesen Verlust machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, da die Darlehensforderung vor dem 01.01.2009 begründet worden war und somit gemäß § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG nicht der neuen Regelung zur Besteuerung von Kapitalverlusten unterlag. Die Kläger argumentierten hingegen, dass die Forderung erst 2014 aufgrund einer Übertilgung entstanden sei und daher steuerbar wäre.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und wies die Klage mit Urteil vom 18.06.2024 (VIII R 25/23) ab. Der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers sei bereits mit dem Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 2008 „begründet“ worden. Daher unterliege der Forderungsverzicht nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG.

Bedeutung für die Praxis

Das BFH-Urteil verdeutlicht, dass für die steuerliche Behandlung von Forderungsverzichten entscheidend ist, wann der Rechtsgrund der Forderung gelegt wurde. Dies erfolgt zumeist mit dem Abschluss des Darlehensvertrags und nicht erst bei einer späteren Entstehung oder Tilgung der Forderung.


BFH vom 08.08.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel / Elisabeth Märker


19.06.2026

Warum Ihr Steuerberater Sie bittet, mit der Einbringung Ihrer Immobilien-GmbH in Ihre Holding-KG noch ein paar Tage zu warten

Manchmal entscheidet im Steuerrecht der Kalender. Genau in einer solchen Situation befinden sich derzeit Gesellschafter, die ihre Immobilien-GmbH in eine personenidentische GmbH & Co. KG einbringen wollen (Verlängerung der Beteiligungskette).

weiterlesen
Warum Ihr Steuerberater Sie bittet, mit der Einbringung Ihrer Immobilien-GmbH in Ihre Holding-KG noch ein paar Tage zu warten

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


19.06.2026

Erbschaftsteuer bei Erbe ohne Nachlass

Ein formal bestehender Erbanspruch führt nicht automatisch zum Wegfall der Erbschaftsteuer, wenn der Nachlass später nicht mehr vorhanden ist.

weiterlesen
Erbschaftsteuer bei Erbe ohne Nachlass

Meldung

©Piccolo/fotolia.com


19.06.2026

Jahressteuergesetz 2026: IDW mahnt Praxistauglichkeit an

Das IDW begrüßt die Reformen im Jahressteuergesetz 2026, fordert aber klare, praxistaugliche und bürokratiearme Regelungen.

weiterlesen
Jahressteuergesetz 2026: IDW mahnt Praxistauglichkeit an
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht