Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, wie Vermieter die Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten steuerlich anzusetzen haben.
Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Fraglich ist, wann die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 € nur für jeden Entfernungskilometer) anzuwenden ist.
Finanzamt setzt Entfernungspauschale an
Im entschiedenen Streitfall sanierte ein Vermieter mehrere Wohnungen und ein Mehrfamilienhaus. Hierfür suchte er die Baustellen 165-mal bzw. 215-mal im Jahr auf. Aufgrund der Vielzahl der Fahrten zu den beiden Objekten kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter am Ort der Vermietungsobjekte seine regelmäßige Tätigkeitsstätte habe. Die Fahrtkosten wurden daher nur in Höhe der Entfernungspauschale anerkannt.
Vermietungsobjekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte
Der BFH gab dem Finanzamt Recht (Urteil vom 01.12.2015; Az. IX R 18/15). Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies war aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit hier der Fall. Der Vermieter konnte daher seine Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen.
Pauschale für jeden gefahrenen Kilometer als Regelfall
Im Regelfall sucht ein Vermieter ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.
(BFH, PM vom 20.04.2016 / Viola C. Didier)