• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zu den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs

23.10.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH zu den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs

Eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gilt laut BFH als Bilanzfehler und ist daher nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren.

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.07.2025 (XI R 27/22) entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand veräußert. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des Finanzamts vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.

Das Finanzgericht war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Formeller Bilanzenzusammenhang schlägt zu

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – so sie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.


BFH vom 23.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht