• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH zu den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs

23.10.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH zu den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs

Eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG gilt laut BFH als Bilanzfehler und ist daher nach den Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren.

Beitrag mit Bild

©animaflora/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 02.07.2025 (XI R 27/22) entschieden, dass eine zu Unrecht gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren ist.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2002 ihren gesamten Immobilienbestand veräußert. Den dabei realisierten Gewinn stellte sie in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ein, mit der sie zur Körperschaftsteuer 2002 veranlagt wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde später aufgehoben. Für das Streitjahr 2003 war das Finanzamt der Auffassung, die Rücklage hätte seinerzeit nicht gebildet werden dürfen. Sie sei nunmehr nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs aufzulösen. Danach ist ein Bilanzfehler grundsätzlich in der ersten Schlussbilanz richtigzustellen, in der dies verfahrensrechtlich möglich ist. Diese Voraussetzungen lägen im Streitjahr nach Auffassung des Finanzamts vor. Denn die Veranlagung zur Körperschaftsteuer sei noch nicht bestandskräftig.

Das Finanzgericht war anderer Auffassung und gab der Klage statt. Es nahm an, die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs seien für eine Rücklage gemäß § 6b EStG nicht maßgeblich. So fehle es an einem Bilanzfehler. Mit § 6b Abs. 3 EStG werde lediglich ein Saldoposten im steuerlichen Eigenkapital angesprochen. Das Eigenkapital sei in der Summe nach Ansatz der Rücklage unverändert geblieben.

Formeller Bilanzenzusammenhang schlägt zu

Dem ist der BFH entgegengetreten. Er hat die Vorentscheidung aufgehoben und klargestellt, dass eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – so sie denn zu Unrecht gebildet wurde – im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr zu berichtigen ist. Wesentliches Argument hierfür ist, dass eine zu Unrecht angesetzte Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – nicht bloß Ausdruck einer falschen bilanziellen Behandlung ist. Es liegt vielmehr ein fehlerhafter Bilanzposten – ein Bilanzfehler – vor. Denn auch wenn die stillen Reserven, die in der Rücklage steuerlich verhaftet bleiben, der Sache nach Eigenkapital darstellen, ist hierfür in der Steuerbilanz ein eigenständiger Passivposten auszuweisen.


BFH vom 23.10.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


23.10.2025

Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim greift auch dann, wenn es unentgeltlich in eine hälftig gehaltene Ehegatten-GbR eingebracht wird.

weiterlesen
Schenkungsteuer: Einlage eines Familienheims in Ehegatten-GbR

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com


22.10.2025

Rechtsmittelstreitwerte sollen erhöht werden

Mit der Anhebung der Streitwertgrenzen passt sich die Justiz an die wirtschaftliche Realität an und will gleichzeitig Verfahren beschleunigen.

weiterlesen
Rechtsmittelstreitwerte sollen erhöht werden

Meldung

gregbrave/123rf.com


22.10.2025

Vorschlag zur rechtzeitigen Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Mit dem neuen Vorschlag zur EU-Entwaldungsverordnung reagiert die EU auf technische Herausforderungen und Rückmeldungen aus der Praxis.

weiterlesen
Vorschlag zur rechtzeitigen Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank