• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Wann ist ein Leistungssportler gewerblich tätig?

08.09.2022

Meldung, Steuerrecht

BFH: Wann ist ein Leistungssportler gewerblich tätig?

Steht eine – an sich nicht steuerbare – sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. In diesem Fall stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung Betriebseinnahmen dar.

Beitrag mit Bild

©alphaspirit/fotolia.com

Mit Urteil vom 15.12.2021 (X R 19/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.

Darum ging es im Streitfall

Im Streitfall war der Kläger als erfolgreicher Leistungssportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als „Sportler“ erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen. Seine konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit brachte er in Abzug. Die Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) gewährte ihm  Leistungen wie Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen usw. Diese Leistungen sah er hingegen als sonstige Einkünfte an. Diesen stellte er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber.

Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der S als Einnahmen des klägerischen Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

Leistungssportler muss Gewerbesteuer zahlen

Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten.

Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der S als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen hat man nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers gezahlt. Die Zahlungen waren abhängig von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen. Da das Finanzamt die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt hatte, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.


BFH vom 08.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com


06.12.2024

Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Aufstockungsbeträge aus der Altersteilzeit sind auch dann steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, wenn sie erst nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt werden, so der BFH.

weiterlesen
Zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach AltTZG

Meldung

©photo 5000/fotolia.com


06.12.2024

22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Nach Angaben der Unternehmen entsteht der steigende Zeitaufwand vor allem durch ausufernde Berichts- und Informations-, Dokumentations- und Meldepflichten.

weiterlesen
22 % der Arbeitszeit für Bürokratie nötig

Meldung

©Markus Mainka/fotolia.com


05.12.2024

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Eine Regelung, die Überstundenzuschläge nur für Vollzeit-Arbeitszeiten vorsieht, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte und verstößt gegen das TzBfG und AGG, so das BAG.

weiterlesen
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank