Mit Urteil vom 15.12.2021 (X R 19/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an einen Leistungssportler gewerbliche Einnahmen darstellen können.
Darum ging es im Streitfall
Im Streitfall war der Kläger als erfolgreicher Leistungssportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an (inter-)nationalen Meisterschaften teil. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als „Sportler“ erfasste er die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen. Seine konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit brachte er in Abzug. Die Stiftung Deutsche Sporthilfe (S) gewährte ihm Leistungen wie Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen usw. Diese Leistungen sah er hingegen als sonstige Einkünfte an. Diesen stellte er ohne weitere Nachweise Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüber.
Das Finanzamt erfasste auch die Zahlungen der S als Einnahmen des klägerischen Gewerbebetriebs, ohne jedoch die zusätzlich geltend gemachten Werbungskosten anzuerkennen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Leistungssportler muss Gewerbesteuer zahlen
Auch die Leistungen der Sportförderung seien durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst worden. Zwar sei eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie stehe aber im Streitfall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung dieser Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingten.
Beide Tätigkeiten bildeten einen einheitlichen Gewerbebetrieb. Diesem Gewerbebetrieb seien auch die Zahlungen der S als betrieblich veranlasste Einnahmen zuzurechnen. Sie wiesen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf. Die Zuwendungen hat man nämlich im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers gezahlt. Die Zahlungen waren abhängig von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen. Da das Finanzamt die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs steuerlich berücksichtigt hatte, komme ein weiterer Ansatz von Betriebsausgaben auch in pauschaler Form nicht mehr in Betracht.