08.11.2023

Meldung, Steuerrecht

BFH-Urteil zur Pflege-WG

Wer aus gesundheitlichen Gründen in eine Pflege-WG zieht, kann die Ausgaben für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzen – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

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Ob ein Pflegebedürftiger in einer Pflege-WG oder in einem Heim lebt, ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nicht entscheidend. Dies hatte vor einiger Zeit das Finanzgericht Köln entschieden. Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Köln hatte das Finanzamt allerdings Revision beim BFH eingelegt. Bei diesem Revisionsverfahren unterstützte der Bund der Steuerzahler (BdSt) das betroffene Ehepaar – mit Erfolg.

Das Urteil des BFH

Im Einzelnen entschied der BFH mit Urteil vom 10.08.2023 (VI R 40/20): Nicht nur Kosten der Unterbringung in einem Heim (im Sinne des § 1 Heimgesetzes), sondern auch Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die unter das jeweilige Landesrecht fällt, sind außergewöhnliche Belastungen, die in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden können. Ausschlaggebend sei allein, dass die Pflegewohngemeinschaft – genauso wie das Heim – in erster Linie dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen bzw. Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden.

Die Abzugsfähigkeit der Unterbringungskosten knüpfe nicht daran an, dass dem Steuerpflichtigen – wie bei der vollstationären Heimunterbringung – Wohnraum und Betreuungsleistungen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt würden. Ausreichend sei, so die BFH-Richter, wenn der Mitbewohner einer Pflegewohngemeinschaft – neben der Überlassung des Wohnraums – von einem oder mehreren externen ambulanten Leistungsanbietern gemeinschaftlich organisierte Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen in diesen Räumlichkeiten beziehe.

Haushaltsersparnis muss beachtet werden

Allerdings sind auch krankheits- oder pflegebedingt anfallende Kosten nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfallen. Deshalb waren die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten um eine sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Deren Höhe bestimmt der BFH im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt betroffener Personen – im Streitjahr 2016 waren dies 8.652 Euro.

Der Bund der Steuerzahler empfiehlt, dass Betroffene die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.


BdSt vom 07.11.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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