In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 09.04.2025 (X R 11/21) zur Berechnungsweise der festzusetzenden Einkommensteuer bei der sogenannten Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG Stellung genommen. Im Zentrum stand die Frage, in welcher Reihenfolge bestimmte Rechenschritte erfolgen müssen, wenn Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.
Ausgangspunkt: Günstigerprüfung bei Altersvorsorgeaufwendungen
Nach § 10a Abs. 2 EStG wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob für den Steuerpflichtigen der Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben günstiger ist als der Anspruch auf die staatliche Zulage. Ist dies der Fall, wird der Abzug gewährt, aber die Zulage der tariflichen Einkommensteuer wieder hinzugerechnet, um eine doppelte Begünstigung zu vermeiden.
Im Streitfall hatte das Finanzamt bei dieser Prüfung den Sonderausgabenabzug abgelehnt, weil die steuerliche Entlastung niedriger als der Zulagebetrag erschien.
BFH: Richtige Reihenfolge der Rechenschritte
Der BFH bestätigte zunächst das Verständnis des Finanzgerichts, dass bei der Günstigerprüfung allein die Differenz der tariflichen Einkommensteuer mit und ohne Sonderausgabenabzug entscheidend ist. Wenn diese Differenz größer ist als der Zulageanspruch, ist der Sonderausgabenabzug an sich vorzunehmen.
Jedoch widersprach der BFH der Berechnungsmethode des Finanzgerichts bei der konkreten Festsetzung der Einkommensteuer. Nach § 2 Abs. 6 EStG sind bei der Berechnung zunächst Steuerermäßigungen (z.B. nach § 35a EStG) abzuziehen und erst danach die Zulage hinzuzurechnen. Das Finanzgericht hatte die Reihenfolge umgekehrt, was nach Ansicht des BFH gesetzeswidrig ist.
Sonderausgabenabzug kann zu höherer Steuer führen
Im konkreten Fall führte der Sonderausgabenabzug – obwohl tariflich günstiger – durch die gesetzlich vorgeschriebene Hinzurechnung der Zulage letztlich zu einer höheren festzusetzenden Steuer. Der BFH entschied, dass in einem solchen Fall von der eigentlich günstiger erscheinenden Maßnahme abzusehen sei: Eine teleologische Reduktion sei geboten, wenn der Abzug die Steuerlast insgesamt erhöhe.
Der BFH betonte: Der Gesetzeszweck der Günstigerprüfung besteht darin, dem Steuerpflichtigen die vorteilhaftere Variante zukommen zu lassen und nicht, ihn schlechterzustellen. Deshalb kann auf den Sonderausgabenabzug verzichtet werden, selbst wenn er formal günstiger erscheint.