Die Entfernungspauschale gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich für einen Hin- und einen Rückweg. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, entschied der BFH.
Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch dann sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.
Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg (Urteil vom 12.02.2020 – VI R 42/17).
Wann gilt die Entfernungspauschale?
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gilt sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab.
Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen
Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 € pro Entfernungskilometer, geltend machen, wie der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil klarstellt.
(BFH, PM vom 12.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)