12.06.2020

Meldung, Steuerrecht

BFH-Urteil zur Entfernungspauschale

Beitrag mit Bild

©maho/fotolia.com

Die Entfernungspauschale gilt für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich für einen Hin- und einen Rückweg. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, entschied der BFH.

Der Kläger suchte regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch dann sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Damit hatte er jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg (Urteil vom 12.02.2020 – VI R 42/17).

Wann gilt die Entfernungspauschale?

Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Die Entfernungspauschale gilt sowohl den Hinweg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte als auch den Rückweg ab.

Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Arbeitstagen zurück, kann er die Entfernungspauschale für den jeweiligen Arbeitstag folglich nur zur Hälfte, also in Höhe von 0,15 € pro Entfernungskilometer, geltend machen, wie der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil klarstellt.

(BFH, PM vom 12.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

sdecoret/123rf.com


31.01.2025

Wird KI die Anwälte überflüssig machen?

Laut einer Bitkom-Umfrage vertrauen viele Deutsche bei Rechtsfragen inzwischen einer ständig verfügbaren KI. Menschliche Anwälte werden aber wegen ihrer Empathie bevorzugt.

weiterlesen
Wird KI die Anwälte überflüssig machen?

Meldung

©Katarzyna Białasiewicz/123rf.com


30.01.2025

Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind daher nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen.

weiterlesen
Fitnessstudio-Beiträge sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


30.01.2025

Fälligkeit einer Sozialplanabfindung

Das BAG-Urteil stellt klar, dass Sozialplanabfindungen nicht erst nach Abschluss eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens fällig werden.

weiterlesen
Fälligkeit einer Sozialplanabfindung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank