Im Zentrum des Verfahrens vor dem BFH stand die Frage, ob ein im Betriebsvermögen geführter Pick-up tatsächlich auch privat genutzt wurde – obwohl der Unternehmer dies bestritt und kein Fahrtenbuch geführt hatte. Die Kläger, ein Ehepaar, führten den Betrieb des Ehemanns auf einem großen Grundstück, auf dem auch das Wohnhaus stand. Neben weiteren Fahrzeugen befand sich dort ein Pick-up mit einem Bruttolistenpreis von 44.458 €. Für diesen wurde kein privater Nutzungsanteil versteuert.
Das Finanzgericht: Anscheinsbeweis sei erschüttert
Das Finanzgericht Münster hatte zugunsten der Kläger entschieden und argumentiert, der sogenannte Anscheinsbeweis – also die typischerweise zu erwartende Privatnutzung eines solchen Fahrzeugs – sei im konkreten Fall entkräftet. Gründe: Der Pick-up sei für Privatfahrten zu groß, die Familie habe andere Fahrzeuge genutzt, und der Wagen sei mit Werbefolien versehen gewesen.
Der BFH: Keine ausreichenden Tatsachen für eine Ausnahme
Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 16.01.2025 – III R 34/22) hob diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab. Das Finanzgericht habe keine objektiven Tatsachen festgestellt, die die Annahme eines atypischen, von der Lebenserfahrung abweichenden Geschehensablaufs rechtfertigen würden.
Der Pick-up war objektiv privat nutzbar und stand auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung. Die Größe und die Werbefolien des Fahrzeugs stehen der Privatnutzung nicht entgegen, stellte der BFH klar. Andere Fahrzeuge im Privatvermögen waren entweder alt, nicht vergleichbar oder nur eingeschränkt verfügbar und die Kläger mussten sich mit niemandem abstimmen, wenn sie das Fahrzeug privat nutzen wollten – ein typisches Merkmal für eine faktische Nutzungsmöglichkeit.
Fazit: Ein-Prozent-Regelung rechtmäßig angewendet
Da die Kläger kein Fahrtenbuch geführt und den Anscheinsbeweis nicht erschüttert hatten, ist die Ein-Prozent-Regelung für den Pick-up anzuwenden. Das Finanzamt durfte daher die Einkommensteuer entsprechend erhöhen. Der BFH stärkt damit erneut die Bedeutung des Anscheinsbeweises bei betrieblichen Fahrzeugen, die auch für den privaten Gebrauch geeignet sind.