• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH-Urteil: Einkommensteuerentrichtungspflicht für Zwangsverwalter

11.06.2015

Meldung, Steuerrecht

BFH-Urteil: Einkommensteuerentrichtungspflicht für Zwangsverwalter

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Der Bundesfinanzhof hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss.

Im entschiedenen Fall hatte ein Insolvenzverwalter geklagt, der vom Finanzamt auf Zahlung der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteuer nicht entrichten.

BFH ändert bisherige Rechtsprechung

Dem ist der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.02.2015 (Az. IX R 23/14) gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvollstreckung wird das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise „beschlagnahmt“, dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Dieser setzt in der Regel die bestehenden Mietverträge fort und vereinnahmt fortan die Mieten für die Gläubiger. Daneben hat er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher nahm man an, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese war nur vom Schuldner persönlich zu entrichten.

Vermögensverwalter hat Pflicht des Schuldners als eigene zu erfüllen

Diese Annahme hat der BFH nun korrigiert. Neben dem Schuldner hat danach auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO) und die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringert sich dadurch.

Nichts anderes gilt im Insolvenzverfahren

An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zwar muss auch der Insolvenzverwalter anteilig die Einkommensteuer des Schuldners entrichten, z.B. wenn er den Betrieb des Schuldners fortführt. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibt jedoch von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Der Insolvenzverwalter kann deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibt es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwaltungsvermögen anknüpfenden Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.

Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet.

(BFH / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


14.01.2026

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Eine steuerpflichtige Schenkung durch Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen kann auch dann vorliegen, wenn der Leistende sich der Unentgeltlichkeit nicht bewusst ist.

weiterlesen
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


14.01.2026

6 von 10 Beschäftigten melden sich trotz Arbeits­fähig­keit krank

Vor allem junge Beschäftigte zwischen 18 und 29 Jahren ziehen regelmäßig die Reißleine: 45% treffen die Bettkantenentscheidung, davon 11% sogar häufig.

weiterlesen
6 von 10 Beschäftigten melden sich trotz Arbeits­fähig­keit krank

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


13.01.2026

Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die einmalig gezahlte Energiepreispauschale ist auch bei Rentnern einkommensteuerpflichtig; das Sächsische FG hält diese für verfassungsgemäß.

weiterlesen
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)