I. BFH vom 24.07.2025 – III R 23/23 (Oldtimerfall; Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 28.03.2023 – 6 K 878/22)
Kernfrage dieses prominenten Verfahrens war die Schädlichkeit des bloßen Haltens von Nichtgrundbesitz zur Erzielung von Wertsteigerungen (sog. „Anlageobjekte“; vorliegend Oldtimer). Laut BFH handelt es sich auch bei solch (zunächst) eher passiven Tätigkeiten nicht um eine ausdrücklich erlaubte Tätigkeit im Sinne der § 9 Nr. 1 Satz 2ff. GewStG. Die Veräußerung des Anlageobjektes nach Eintritt der Wertsteigerung beinhaltet eine Einkünfteerzielungskomponente und macht das Wirtschaftsgut zum „Anlageobjekt“. Solche Anlageobjekte hat der BFH erfreulicherweise ausdrücklich abgegrenzt von Wirtschaftsgütern zur Nutzung des Grundbesitzes oder von Kapitalvermögen. Letztere Wirtschaftsgüter werden grundsätzlich nicht (zumindest nicht primär) zur Teilhabe an Wertsteigerungen gehalten, sondern zur begünstigten Tätigkeit verwendet. Sie sind Mittel zum Zweck der Grundbesitzverwaltung und -Nutzung. Ihr Wert sinkt über die Benutzungsjahre, sodass sie bestimmungsgemäß – steuerlich abgebildet durch die AfA – „verbraucht“ werden. Für solche Anlagegüter des Vermietungsbetriebs soll weder Halten noch Veräußerung eine schädliche Tätigkeit – wie bei Anlageobjekten – begründen. Die Äußerung des BFH zur Abgrenzung zwischen Anlageobjekten und „dienenden“ Vermietungs-Wirtschaftsgütern eröffnet beim reinen Halten solcher Vorrichtungen (z.B. Betriebsvorrichtungen im Leerstand) gutes Argumentationspotential gegen eine potenzielle Versagung der erweiterten Kürzung.
Im Urteilsfall war der Gesellschaftszweck der Steuerpflichtigen u.a. das Halten von anderen Wertanlagen. So war schon im Gesellschaftsvertrag angelegt, dass die Tätigkeit der Gesellschaft über das reine Verwalten und Nutzung von Grundbesitz hinaus geht. Neben der Frage der Schädlichkeit des Haltens von Anlageobjekten hat sich der BFH in dem Verfahren auch mit der Frage der Schädlichkeit von unentgeltlichen Tätigkeiten beschäftigt. Es gibt leider keine Entwarnung – Tätigkeiten ohne Vergütung wie das reine Halten von Anlageobjekten außerhalb der erlaubten Tätigkeiten – können der erweiterten Gewerbesteuerkürzung entgegenstehen.
II. BFH vom 25.9.2025 – IV R 31/23 (Lastenaufzug Kaufhaus; Betriebsverpachtung; Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 23.11.2023 – 14 K 1037/22) und BFH vom 25.9.2025 – IV R 9/24 (Lastenaufzug EKZ; Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein vom 28.03.2024 – 1 K 134/22)
Die beiden BFH-Verfahren hatten einen positiven Ausgang für die Steuerpflichtigen. Der BFH entschied (in beiden Verfahren im Wesentlichen inhaltsgleich), dass die Mitvermietung fest verbundener Betriebsvorrichtungen zwar grundsätzlich schädlich sei. Eine Ausnahme hierzu bestünde jedoch, wenn ein unschädliches Nebengeschäft vorliegt. Hierunter fallen zwingend notwendige sowie quantitativ unterordnete Tätigkeiten des Steuerpflichtigen.
In beiden Verfahren war ein Lastenaufzug gegenständlich – einmal in einem mehrstöckigen Kaufhaus und einmal in einem Einkaufszentrum. Nach den bisherigen Grundsätzen (insbesondere auch vor dem Hintergrund der gleichlautenden Ländererlasse vom 05.06.2013, BStBl. I 2013 S. 734) ging man beim Lastenaufzug von einer klassischen Betriebsvorrichtung aus, deren Mitvermietung „per se“ als schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung qualifiziert wurde.
Der BFH entschied nunmehr, dass der Lastenaufzug in diesem mehrstöckigen Kaufhaus/Einkaufzentrum zum Warentransport – und damit zur sinnvollen Nutzung durch die Gewerbemieter – zwingend notwendig sei. Es sollte sich hierbei um eine typischerweise oder aus technischen/baulichen Gründen durch den Vermieter zu stellende Infrastrukturkomponente handeln. Damit sei man inhaltlich im Bereich des unschädlichen Nebengeschäftes.
Auch quantitativ nahm der BFH in beiden Verfahren eine Geringfügigkeit/Nebentätigkeit an. Hierbei konnte der BFH offen lassen, ob die Quantitätsgrenze absolut oder relativ zu verstehen sei. In beiden Fällen führten die Betrachtungen zum selben Ergebnis (wenngleich die Anschaffungskosten des Lastenaufzugs in einem Fall 20.000 € und im anderen Fall sogar 100.000 € betrugen).
Die feste Verbindung der Betriebsvorrichtungen mit dem Gebäude wurde als potenzielles Indiz für ein unschädliches Nebengeschäft gewertet. Eine Aussage zur allgemeinen Unschädlichkeit der Mitvermietung von fest mit den Gebäuden verbundenen Vorrichtungen tätigte der BFH leider nicht. Dennoch ist die Indizwirkung der festen Verbindung zu begrüßen.
Auf Grund vorangehend ausgeführter Unschädlichkeit wurde in dem einen Verfahren sogar die zu Grunde liegende Betriebsverpachtung ausnahmsweise als unschädlich qualifiziert. Das ist nur konsequent und ebenfalls zu begrüßen, da Betriebsverpachtungen (auf Grund der Mitüberlassung zahlreicher Betriebsvorrichtungen etc.) häufig als schädlich qualifizieren.
Spannend ist auch, dass das FG Düsseldorf in der ersten Instanz ausführte, dass Verladerampen keine Betriebsvorrichtungen sind. Sie sind lediglich unschädliche „zweckentsprechende Zugangsvorrichtungen“. Solche Einzelfallentscheidungen verkleinern den Pool an schädlichen Betriebsvorrichtungen und „schaffen Luft“ bei der 5%-Grenze für Mietnebenleistungen.
III. Fazit
Selbst bei klassischen Betriebsvorrichtungen kann auf Basis aktueller Entscheidungen der Finanzgerichtsbarkeit die Möglichkeit der Geltendmachung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung wegen unschädlichen Nebentätigkeiten bestehen. Im Rahmen der Veranlagung sollte dementsprechend regelmäßig ein Antrag auf erweiterte Kürzung gestellt werden und kann sich im Versagensfall das Rechtsbehelfs- / Klageverfahren lohnen.
Eine pauschale „Freizeichnung“ fest verbauter Betriebsvorrichtungen oder unentgeltlicher Tätigkeiten hat der BFH allerdings nicht vorgenommen. Die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung bleiben weiterhin eng und mit gewisser Rechtsunsicherheit verbunden.

