• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

07.11.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Der BFH entschied, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als unentgeltliche Zuwendungen gelten und steuerlich nach den Selbstkosten zu bemessen sind. Dies betrifft besonders Fälle, in denen eine Unternehmerin ohne Entgelt Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Verfügung stellt.

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Die Klägerin, Betreiberin eines BHKW, nutzte den erzeugten Strom gewinnbringend und stellte die entstehende Wärme einem Unternehmer für die Holztrocknung und einer GbR zur Spargelfeldbeheizung unentgeltlich zur Verfügung. Das Finanzamt sah dies als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b UStG und legte die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten fest.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte mit Urteil vom 04.09.2024 (XI R 15/24, XI R 17/20) klar, dass die kostenlose Abgabe der Wärme eine steuerpflichtige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG darstellt. Hierbei wird die Abgabe der Wärme steuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.

Da kein Marktpreis für die abgegebene Wärme vorliegt, wurde die Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG angesetzt. Der EuGH bestätigte in einem Vorabentscheidungsverfahren vom 25.04.2024 (C-207/23), dass auch indirekt zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen einzubeziehen sind.

Schätzverfahren zur Aufteilung der Selbstkosten

Der BFH unterstützt die Anwendung der „Marktwertmethode“ zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Diese Methode stellt auf lokale Marktpreise ab und erlaubt einen fairen Kostenvergleich für die Ermittlung der Selbstkosten, sofern es keine Fernwärmenetze oder vergleichbare Marktpreise gibt.

Laut EuGH bleibt es Aufgabe des Unternehmers, die Bemessungsgrundlage zu berechnen und entsprechende Nachweise im Rahmen der Steuererklärung zu erbringen. Das Finanzamt überprüft im Anschluss die Angemessenheit.

Fazit und Bedeutung des Urteils

Der BFH stellte klar, dass unentgeltliche Wärmelieferungen als steuerpflichtige Zuwendungen gelten und nach den Selbstkosten zu bemessen sind, wobei auch indirekte Kosten einzubeziehen sind. Dieses Urteil verdeutlicht, wie auch scheinbar unternehmensinterne Leistungen steuerlich relevant werden können, und gibt klare Leitlinien zur Berechnung der Bemessungsgrundlage solcher unentgeltlichen Zuwendungen.


BFH vom 07.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Elisabeth Märker


29.04.2026

BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Im vergangenen Herbst hat der BFH drei neue Entscheidungen zum Thema Betriebsvorrichtungen/erweiterte Gewerbesteuerkürzung veröffentlicht.

weiterlesen
BFH-Updates zum Thema Betriebsvorrichtungen (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.04.2026

45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Im Jahr 2025 zahlten Unternehmen in Deutschland durchschnittlich 45 € pro geleisteter Arbeitsstunde und damit rund 29% mehr als im EU-Durchschnitt.

weiterlesen
45 Euro pro Stunde: Arbeitskosten belasten Betriebe

Meldung

©skywalk154/fotolia.com


29.04.2026

Betriebsprüfung ab 2027: Neue Größenklassen für Unternehmen

Ab 2027 gelten neue Schwellenwerte für die Einordnung von Betrieben in Größenklassen. Dies beeinflusst, wie die Finanzverwaltung Betriebsprüfungen plant.

weiterlesen
Betriebsprüfung ab 2027: Neue Größenklassen für Unternehmen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht