• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

07.11.2024

Meldung, Steuerrecht

BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Der BFH entschied, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als unentgeltliche Zuwendungen gelten und steuerlich nach den Selbstkosten zu bemessen sind. Dies betrifft besonders Fälle, in denen eine Unternehmerin ohne Entgelt Wärme aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Verfügung stellt.

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Die Klägerin, Betreiberin eines BHKW, nutzte den erzeugten Strom gewinnbringend und stellte die entstehende Wärme einem Unternehmer für die Holztrocknung und einer GbR zur Spargelfeldbeheizung unentgeltlich zur Verfügung. Das Finanzamt sah dies als unentgeltliche Zuwendung nach § 3 Abs. 1b UStG und legte die Bemessungsgrundlage anhand der Selbstkosten fest.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte mit Urteil vom 04.09.2024 (XI R 15/24, XI R 17/20) klar, dass die kostenlose Abgabe der Wärme eine steuerpflichtige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG darstellt. Hierbei wird die Abgabe der Wärme steuerlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt.

Da kein Marktpreis für die abgegebene Wärme vorliegt, wurde die Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten gemäß § 10 Abs. 4 UStG angesetzt. Der EuGH bestätigte in einem Vorabentscheidungsverfahren vom 25.04.2024 (C-207/23), dass auch indirekt zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen einzubeziehen sind.

Schätzverfahren zur Aufteilung der Selbstkosten

Der BFH unterstützt die Anwendung der „Marktwertmethode“ zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage. Diese Methode stellt auf lokale Marktpreise ab und erlaubt einen fairen Kostenvergleich für die Ermittlung der Selbstkosten, sofern es keine Fernwärmenetze oder vergleichbare Marktpreise gibt.

Laut EuGH bleibt es Aufgabe des Unternehmers, die Bemessungsgrundlage zu berechnen und entsprechende Nachweise im Rahmen der Steuererklärung zu erbringen. Das Finanzamt überprüft im Anschluss die Angemessenheit.

Fazit und Bedeutung des Urteils

Der BFH stellte klar, dass unentgeltliche Wärmelieferungen als steuerpflichtige Zuwendungen gelten und nach den Selbstkosten zu bemessen sind, wobei auch indirekte Kosten einzubeziehen sind. Dieses Urteil verdeutlicht, wie auch scheinbar unternehmensinterne Leistungen steuerlich relevant werden können, und gibt klare Leitlinien zur Berechnung der Bemessungsgrundlage solcher unentgeltlichen Zuwendungen.


BFH vom 07.11.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


16.09.2025

Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Dachflächenvermietung für Photovoltaik führt nicht zur Betriebsaufspaltung, wenn die Stromerzeugung im Gesamtunternehmen nur eine untergeordnete Rolle spielt.

weiterlesen
Betriebsaufspaltung: Photovoltaik und Dachflächenvermietung

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


16.09.2025

Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Die Wechselbereitschaft unter Beschäftigten ist so hoch wie nie; vor allem junge Talente fordern mehr Gehalt und eine Unternehmenskultur, die zum Bleiben motiviert.

weiterlesen
Jeder vierte Beschäftigte sucht nach einem neuen Job

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


15.09.2025

Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Trickbetrug am Telefon führt trotz hohem Vermögensverlust nicht zu einer steuerlichen Entlastung, entschied das Finanzgericht Münster.

weiterlesen
Trickbetrug zählt nicht als außergewöhnliche Belastung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank