03.08.2016

Meldung, Steuerrecht

BFH: Steuerfahndung versus Pressefreiheit

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Ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen kann durchaus verfassungsgemäß sein.

Die Steuerfahndung darf von einem Zeitungsverlag die Übermittlung von Personen- und Auftragsdaten zu den Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik verlangen, entschied der BFH in einem aktuellen Urteil und sah hierin keinen Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit.

Im Streitfall richtete die Steuerfahndungsstelle eines Finanzamts an die Herausgeberin einer Tageszeitung und eines Anzeigenblatts ein Auskunftsersuchen. Das Finanzamt verlangte für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren die Übermittlung von Namen und Adressen sämtlicher Auftraggeber von Anzeigen der Rubrik „Kontakte“, in denen sexuelle Dienstleistungen beworben wurden.

Sind Anzeigen von der Pressefreiheit geschützt?

Das Finanzamt begründete sein Auskunftsersuchen u.a. mit einem vom Bundesrechnungshof beanstandeten Vollzugsdefizit bei der Besteuerung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen. Das Finanzgericht sah darin eine ausreichende Begründung für das Auskunftsersuchen und keine Verletzung der Pressefreiheit.

Sammelauskunftsersuchen an Presseunternehmen rechtmäßig

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Vorentscheidung mit Urteil vom 12.05.2016 (Az. II R 17/14). Danach kann ein Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen rechtmäßig sein. Zwar umfasst der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen. Die konkrete Reichweite des Grundrechtsschutzes ergibt sich jedoch erst unter Berücksichtigung der „allgemeinen Gesetze“ i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG. Von der Pressefreiheit geschützt sind danach nur solche Anzeigen, die für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsam sind oder der Kontrollfunktion der Presse dienen. Bei den streitgegenständlichen Anzeigen war dies nicht der Fall. Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Anzeigen für das Presseerzeugnis führte ebenfalls nicht zur Unvereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da nur relativ wenige Anzeigen von dem Auskunftsersuchen betroffen waren.

Wahrung der Verhältnismäßigkeit

Einschränkungen bestehen aber für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen. Diese bedürfen einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung. Zudem muss zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein besonderes Ermittlungsbedürfnis bestehen.

(BFH vom 03.08.2016/ Viola C. Didier)


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