30.07.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH stärkt Vorsteuerabzug bei Projektabbruch

Unternehmer dürfen die Vorsteuer aus Beratungskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen abziehen, wenn diese Ansprüche ausschließlich aus einer geplanten oder früheren steuerpflichtigen Geschäftstätigkeit entstanden sind.

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Unternehmen können Vorsteuer aus Beratungskosten abziehen, wenn diese der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit dienen. Das gilt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.05.2026 (V R 15/24) selbst dann, wenn das Projekt nie umgesetzt und kein steuerpflichtiger Umsatz erzielt wurde.

Darum ging es im Streitfall

Eine GmbH hatte einen Vertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Nachdem der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken kündigte, setzte die Gesellschaft erfolgreich Schadensersatzansprüche durch. Für die dabei entstandenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab. Es argumentierte, die Beratungskosten stünden nicht unmittelbar mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang, weil das Projekt nie verwirklicht worden sei und die Schadensersatzzahlung keinen steuerpflichtigen Umsatz darstelle.

Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit genügt

Der BFH bestätigte dagegen den Vorsteuerabzug. Entscheidend sei, dass die geltend gemachte Forderung ihren ausschließlichen Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit habe. Die Beratungskosten seien als allgemeine Aufwendungen dieser Tätigkeit anzusehen. Der notwendige Zusammenhang entfalle nicht dadurch, dass das Unternehmen seine Tätigkeit wegen äußerer Umstände nicht aufnehmen konnte.

Steuerliche Neutralität bleibt gewahrt

Nach Auffassung des BFH darf beim Vorsteuerabzug nicht danach unterschieden werden, ob Aufwendungen vor Beginn, während oder zur Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit entstehen. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich erhalten, wenn die geplante Tätigkeit aus vom Unternehmer unabhängigen Gründen scheitert.

Eine formelle Liquidation oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beratungskosten der Abwicklung der geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit und der Befriedigung daraus entstandener Verpflichtungen dienten.


BFH vom 30.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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