Unternehmen können Vorsteuer aus Beratungskosten abziehen, wenn diese der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus einer geplanten unternehmerischen Tätigkeit dienen. Das gilt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.05.2026 (V R 15/24) selbst dann, wenn das Projekt nie umgesetzt und kein steuerpflichtiger Umsatz erzielt wurde.
Darum ging es im Streitfall
Eine GmbH hatte einen Vertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts geschlossen. Nachdem der Auftraggeber den Vertrag wegen rechtlicher Bedenken kündigte, setzte die Gesellschaft erfolgreich Schadensersatzansprüche durch. Für die dabei entstandenen Beratungsleistungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab. Es argumentierte, die Beratungskosten stünden nicht unmittelbar mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Zusammenhang, weil das Projekt nie verwirklicht worden sei und die Schadensersatzzahlung keinen steuerpflichtigen Umsatz darstelle.
Zusammenhang mit der geplanten Tätigkeit genügt
Der BFH bestätigte dagegen den Vorsteuerabzug. Entscheidend sei, dass die geltend gemachte Forderung ihren ausschließlichen Ursprung in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit habe. Die Beratungskosten seien als allgemeine Aufwendungen dieser Tätigkeit anzusehen. Der notwendige Zusammenhang entfalle nicht dadurch, dass das Unternehmen seine Tätigkeit wegen äußerer Umstände nicht aufnehmen konnte.
Steuerliche Neutralität bleibt gewahrt
Nach Auffassung des BFH darf beim Vorsteuerabzug nicht danach unterschieden werden, ob Aufwendungen vor Beginn, während oder zur Beendigung einer unternehmerischen Tätigkeit entstehen. Das einmal entstandene Recht auf Vorsteuerabzug bleibt grundsätzlich erhalten, wenn die geplante Tätigkeit aus vom Unternehmer unabhängigen Gründen scheitert.
Eine formelle Liquidation oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beratungskosten der Abwicklung der geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit und der Befriedigung daraus entstandener Verpflichtungen dienten.

