• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

08.05.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH stärkt veranlassungsbezogene Gewinnermittlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass § 1 Abs. 5 AStG keine eigenständige Regel zur Betriebsstättengewinnermittlung darstellt. Pauschale Methoden wie die Kostenaufschlagsmethode benötigen eine klare rechtliche Grundlage – sonst sind sie unzulässig.

Beitrag mit Bild

©Gehkah/fotolia.com

Bei § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes (AStG) handelt es sich um eine Einkünftekorrekturnorm und nicht um eine eigenständige Regelung zur Betriebsstättengewinnermittlung. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 (I R 45/22) entschieden.

Der Streitfall

Im Streitfall unterhielt eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts im Inland eine Betriebsstätte und reichte für diese im Rahmen ihrer beschränkten Steuerpflicht eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung ein. Diese hat das Finanzamt ohne weitergehende Prüfung auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG und § 32 der sogenannten Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) verworfen und den für die inländische Besteuerung anzusetzenden Gewinn auf Basis der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV geregelten kostenorientierten Verrechnungspreismethode bestimmt.

BFH: § 1 Abs. 5 AStG ist keine Gewinnermittlungsregel

Dem ist der BFH unter Bestätigung der Vorentscheidung entgegengetreten, weil § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 BsGaV keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür sei, eine veranlassungsbezogene Gewinnermittlung vollständig zu verwerfen und an ihre Stelle ausschließlich eine „Gewinnermittlung“ auf Basis der sogenannten Kostenaufschlagsmethode als einer kostenorientierten Verrechnungspreismethode zu setzen.

Dies folge insbesondere aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 AStG und dabei dessen Satz 3, dem sich gerade nicht entnehmen lasse, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 AStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre.

Darüber hinaus müsse nach § 1 Abs. 5 Satz 1 AStG die Einkünfteminderung als kausale Bedingung „durch“ die Vereinbarung nicht fremdvergleichsgerechter Bedingungen (Verrechnungspreise) entstehen und werde weder durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AStG noch durch § 32 BsGaV fingiert.


BFH vom 08.05.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


28.01.2026

Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Eine Stadt darf eine fest als Gleichstellungsbeauftragte eingesetzte Mitarbeiterin nicht ohne arbeitsrechtlich tragfähige Gründe auf eine geringer bewertete Stelle versetzen.

weiterlesen
Gleichstellungsbeauftragte unrechtmäßig abberufen

Steuerboard

Marcel Duplois / Katharina Pichler


27.01.2026

BFH zu § 7 Abs. 8 ErbStG: Schenkung bei Leistungen an Kapitalgesellschaften auch ohne Bewusstsein einer Unentgeltlichkeit?

Steuerpflichtige Schenkungen können nicht nur durch Zuwendungen zwischen natürlichen Personen und/oder Stiftungen vorliegen, sondern auch bei Leistungen an eine Kapitalgesellschaft.

weiterlesen
BFH zu § 7 Abs. 8 ErbStG: Schenkung bei Leistungen an Kapitalgesellschaften auch ohne Bewusstsein einer Unentgeltlichkeit?

Meldung

©jirsak/123rf.com


27.01.2026

BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor

Die Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts soll durch moderne Verfahrensformen und größere Transparenz den Schiedsstandort Deutschland stärken.

weiterlesen
BMJV legt Gesetzentwurf zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts vor
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)