Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen vom 03.06.2025 (VIII R 9/22, VIII R 18/23 und VIII R 35/23) zu den Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG entschieden. Den Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe tariflich zu besteuernde Gewinne in zukünftigen Veranlagungszeiträumen voll ausgleichsfähige Verluste einerseits und hohe, dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte unterliegende Erträge andererseits zu generieren. Damit sollte erreicht werden, dass die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne mit den Verlusten ausgeglichen und letztlich nicht mit dem Spitzensteuersatz von 45%, sondern im Wesentlichen nur mit dem gesonderten Tarif von 25 % belastet werden.
So funktionierte das Gestaltungsmodell
Die Steuerpflichtigen erwarben Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe. Bei Fälligkeit der Anleihe hatte der Emittent pro Teilschuldverschreibung ein weniger teures Wertpapier (hier: TecDax-Zertifikat) zu liefern und im Übrigen Geld zu zahlen. Der Erfolg der Gestaltung hing von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 4a EStG auf diesen Teilschritt ab: Der erhaltene Geldbetrag wäre als Ertrag mit dem gesonderten Tarif zu besteuern gewesen (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG).
Die Einlösung der Teilschuldverschreibung gegen Lieferung des Wertpapiers hätte nicht zu einem Gewinn geführt, da nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung als Veräußerungspreis anzusetzen gewesen wären, sodass der Gewinn rechnerisch 0 Euro betragen hätte. Für das erhaltene Wertpapier wären Anschaffungskosten ebenfalls in Höhe der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung anzusetzen gewesen. Das hätte bei nachfolgender Veräußerung des Wertpapiers zum Verkehrswert zu einem hohen Verlust geführt, der nach dem (im Streitjahr noch anwendbaren) § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG bei Veräußerung an eine Kapitalgesellschaft, an welcher der Veräußerer zu mindestens 10% beteiligt war, nicht dem gesonderten Tarif unterlegen hätte.
Neue Grenzen für kreative Gestaltungsspielräume
In diesem zweiten Schritt wären tariflich zu besteuernde voll ausgleichsfähige Verluste entstanden. Für die Steuerpflichtigen hätte es hingegen keinen wirtschaftlichen Verlust bedeutet; der größte Teil der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibungen war an sie bereits in Form der Geldzahlung bei Einlösung der Teilschuldverschreibung zurückgeflossen. Zwar musste dieser Betrag mit 25% besteuert werden; das entsprach aber dem Plan. Die voll ausgleichsfähigen Verluste hätten dann die erwarteten sehr hohen tariflich zu besteuernden Gewinne ausgeglichen.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fälle nicht erfasst, in denen weder der Emittent noch der Inhaber nach den Anleihebedingungen das Recht haben, anstelle der Rückzahlung der Anleihe in Geld einseitig Wertpapiere andienen oder die Lieferung von Wertpapieren verlangen zu können. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. In allen drei Fällen konnte das Gestaltungsziel mithin jeweils nicht erreicht werden.