27.11.2018

Meldung, Steuerrecht

BFH: Sieben Nichtanwendungserlasse

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Seit Anfang 2015 bis Ende September 2018 wurden von der Finanzverwaltung sieben sogenannte Nichtanwendungserlasse verfügt, mit denen die Finanzämter angewiesen werden, Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Es kommt wiederholt vor, dass die Finanzverwaltung Urteile des BFH mit Nichtanwendungserlassen belegt. Damit werden die Finanzämter angewiesen, die betroffenen Urteile über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/5758) auf eine Kleine Anfrage der FDP mitteilt, betrafen drei Nichtanwendungserlasse BFH-Entscheidungen zugunsten von Steuerpflichtigen:

  1. Hinzurechnungen von Gewinnanteilen aus EU-ausländischen Streubesitzbeteiligungen (§ 8 Nr. 5 i.V.m. § 36 Abs. 4 GewStG), BFH vom 06.03.2013 – I R 14/07
  2. Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung (§ 13b Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 UStG), BFH vom 28.08.2014 – V R 7/14
  3. Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft, BFH vom 12.03.2014 – II R 51/12
  4. Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG, BFH vom 11.03.2015 – I R 10/14
  5. Sperrwirkung von DBA-Normen, die inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA entsprechen, gegenüber § 1 AStG, BFH vom 17.12.2014 – I R 23/13 und BFH vom 24.06.2015 – I R 29/14
  6. Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen, BFH vom 23.08.2017 – I R 52/14 und X R 38/15
  7. Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen bei einer Wohnungsvermietungsgesellschaft, BFH vom 24.10.2017 – II R 44/15

(Bundestag, hib vom 26.11.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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