16.08.2019

Meldung, Steuerrecht

BFH: Rentenberater sind gewerblich tätig

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Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit gleich zwei Urteilen klargestellt. Danach üben Rentenberater keinen dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus. Zudem erzielen sie keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

In den Streitfällen waren die Klägerinnen als Rentenberaterinnen tätig. Sie waren als solche im Rechtsdienstleistungsregister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen daher als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH hat die Vorentscheidungen jetzt mit seinen Urteilen vom 07.05.2019 (VIII R 2/16 und VIII R 26/16) bestätigt. Es fehle – so der BFH – an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen.

Keine Ähnlichkeit mit den Katalogberufen

Nach dem Urteil des BFH ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters – ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Rentenberater: BFH stellt Gewerblichkeit fest

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder prägend ist.

(BFH, PM vom 16.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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