• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Reine Vermögensverwaltung reicht nicht für Feststellungsverfahren

24.03.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: Reine Vermögensverwaltung reicht nicht für Feststellungsverfahren

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht keine automatische Pflicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung besteht.

Beitrag mit Bild

©blende11.photo/fotolia.com

In einem aktuellen Beschluss vom 28.02.2025 (IX B 85/24) wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ab – mit deutlichen Worten zur Rechtslage und den Grenzen gerichtlicher Überprüfung. Im Streit stand die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO notwendig ist. Die Kläger rügten, dass das Finanzamt dies abgelehnt und das Finanzgericht dies bestätigt habe.

BFH sieht keine grundsätzliche Bedeutung

Der BFH lehnte die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO ab. Die Kläger hatten keine neue oder klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung davon ab, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt werden. Besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht – etwa bei bloßer privater Kostentragung –, ist eine Feststellung unzulässig.

Kein Ermessensspielraum bei fehlender Einkunftserzielung

Der BFH betonte, dass bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten ohne Einkünfteerzielungspflicht auch das Ermessen der Finanzverwaltung zur Durchführung einer Feststellung auf null reduziert sei. Eine weitergehende Prüfung sei im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Kein Vergleich mit Gewinnerzielungsbetrieben

Ein Verweis der Kläger auf sogenannte Labor- oder Maschinengemeinschaften wies der BFH als nicht vergleichbar zurück. Anders als dort sei hier keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben, sondern eine rein vermögensverwaltende Nutzung im Privatvermögen.

Die steuerrechtliche Einordnung solcher vermögensverwaltender Beteiligungen bleibt damit klar: Ohne Absicht zur Einkünfteerzielung besteht kein Anspruch auf gesonderte und einheitliche Feststellung.


BFH vom 20.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©magele-picture/fotolia.com


03.07.2025

Privatgutachten: FG-Urteil bringt Vermietern Rückenwind

Ein Privatgutachten kann als wirksamer Nachweis für eine verkürzte Restnutzungsdauer von Gebäuden zur steuerlichen Abschreibung anerkannt werden.

weiterlesen
Privatgutachten: FG-Urteil bringt Vermietern Rückenwind

Meldung

©Janina Dierks/fotolia.com


03.07.2025

Sommer, Sonne, Job – wer im Urlaub dienstlich erreichbar ist

Erreichbarkeit im Urlaub ist für viele längst zur Norm geworden, nicht selten getrieben von äußeren Erwartungen, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Sommer, Sonne, Job – wer im Urlaub dienstlich erreichbar ist

Steuerboard

Raphael Baumgartner


03.07.2025

Steuerliche Abzugsverbote und Verluste aus der Gewährung von Darlehen durch Personengesellschaften – wie passt das zusammen?

Mit Urteil vom 27.11.2024 (I R 21/22) hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine GmbH einen Verlust aus der Abschreibung einer Darlehensforderung steuerlich geltend machen kann, wenn das Darlehen an eine Tochtergesellschaft vergeben wird, an der die GmbH mittelbar über eine vermögensverwaltende KG beteiligt ist.

weiterlesen
Steuerliche Abzugsverbote und Verluste aus der Gewährung von Darlehen durch Personengesellschaften – wie passt das zusammen?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank