• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Reine Vermögensverwaltung reicht nicht für Feststellungsverfahren

24.03.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: Reine Vermögensverwaltung reicht nicht für Feststellungsverfahren

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht keine automatische Pflicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung besteht.

Beitrag mit Bild

©blende11.photo/fotolia.com

In einem aktuellen Beschluss vom 28.02.2025 (IX B 85/24) wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ab – mit deutlichen Worten zur Rechtslage und den Grenzen gerichtlicher Überprüfung. Im Streit stand die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO notwendig ist. Die Kläger rügten, dass das Finanzamt dies abgelehnt und das Finanzgericht dies bestätigt habe.

BFH sieht keine grundsätzliche Bedeutung

Der BFH lehnte die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO ab. Die Kläger hatten keine neue oder klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung davon ab, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt werden. Besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht – etwa bei bloßer privater Kostentragung –, ist eine Feststellung unzulässig.

Kein Ermessensspielraum bei fehlender Einkunftserzielung

Der BFH betonte, dass bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten ohne Einkünfteerzielungspflicht auch das Ermessen der Finanzverwaltung zur Durchführung einer Feststellung auf null reduziert sei. Eine weitergehende Prüfung sei im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Kein Vergleich mit Gewinnerzielungsbetrieben

Ein Verweis der Kläger auf sogenannte Labor- oder Maschinengemeinschaften wies der BFH als nicht vergleichbar zurück. Anders als dort sei hier keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben, sondern eine rein vermögensverwaltende Nutzung im Privatvermögen.

Die steuerrechtliche Einordnung solcher vermögensverwaltender Beteiligungen bleibt damit klar: Ohne Absicht zur Einkünfteerzielung besteht kein Anspruch auf gesonderte und einheitliche Feststellung.


BFH vom 20.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Carolin Stehr


11.02.2026

Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Mit Urteilen vom 25.11.2025 (VIII R 22/23, VIII R 15/22) hat der BFH zur Anwendung der investmentsteuerrechtlichen Teilfreistellung bei der Veräußerung sog. Alt-Anteile nach § 56 InvStG Stellung genommen.

weiterlesen
Systemwechsel mit Nebenwirkungen: BFH begrenzt Anwendung der Teilfreistellung bei Veräußerungsverlusten im Zusammenspiel mit § 56 InvStG

Meldung

©pixelrobot/123rf.com


11.02.2026

Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Hybride Angriffe sind kein theoretisches Zukunftsszenario mehr, sondern eine reale Bedrohung für Wirtschaft und Gesellschaft.

weiterlesen
Hybride Angriffe: 20 Stunden bis zum Stillstand im Betrieb

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


11.02.2026

FAQ zur Aktivrente veröffentlicht

Mit den FAQ zur Aktivrente reagiert das BMF auf zahlreiche offene Praxisfragen und greift dabei Anregungen des Deutscher Steuerberaterverband auf.

weiterlesen
FAQ zur Aktivrente veröffentlicht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)