• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Reine Vermögensverwaltung reicht nicht für Feststellungsverfahren

24.03.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: Reine Vermögensverwaltung reicht nicht für Feststellungsverfahren

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ohne Gewinnerzielungsabsicht keine automatische Pflicht zur gesonderten und einheitlichen Feststellung besteht.

Beitrag mit Bild

©blende11.photo/fotolia.com

In einem aktuellen Beschluss vom 28.02.2025 (IX B 85/24) wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ab – mit deutlichen Worten zur Rechtslage und den Grenzen gerichtlicher Überprüfung. Im Streit stand die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO notwendig ist. Die Kläger rügten, dass das Finanzamt dies abgelehnt und das Finanzgericht dies bestätigt habe.

BFH sieht keine grundsätzliche Bedeutung

Der BFH lehnte die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO ab. Die Kläger hatten keine neue oder klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung davon ab, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt werden. Besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht – etwa bei bloßer privater Kostentragung –, ist eine Feststellung unzulässig.

Kein Ermessensspielraum bei fehlender Einkunftserzielung

Der BFH betonte, dass bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten ohne Einkünfteerzielungspflicht auch das Ermessen der Finanzverwaltung zur Durchführung einer Feststellung auf null reduziert sei. Eine weitergehende Prüfung sei im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

Kein Vergleich mit Gewinnerzielungsbetrieben

Ein Verweis der Kläger auf sogenannte Labor- oder Maschinengemeinschaften wies der BFH als nicht vergleichbar zurück. Anders als dort sei hier keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben, sondern eine rein vermögensverwaltende Nutzung im Privatvermögen.

Die steuerrechtliche Einordnung solcher vermögensverwaltender Beteiligungen bleibt damit klar: Ohne Absicht zur Einkünfteerzielung besteht kein Anspruch auf gesonderte und einheitliche Feststellung.


BFH vom 20.03.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

gregbrave/123rf.com


20.11.2025

EUDR-Update

Die EU diskutiert kurzfristige Änderungen an der Entwaldungsverordnung (EUDR), darunter erleichterte Pflichten für kleinere Unternehmen und eine Fristverlängerung.

weiterlesen
EUDR-Update

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


20.11.2025

50.800 Stellen in Deutschland verloren

Zwischen 2021 und 2023 haben rund 1.300 größere Unternehmen Teile ihrer Tätigkeiten ins Ausland verlagert, was zu einem Nettoverlust von etwa 50.800 Arbeitsplätzen geführt hat.

weiterlesen
50.800 Stellen in Deutschland verloren

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


19.11.2025

Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuer: Billigkeit vor Bürokratie

Bei Nachzahlungszinsen infolge eines vom Finanzamt mitverursachten Rechtsirrtums kann ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein.

weiterlesen
Nachzahlungszinsen bei Umsatzsteuer: Billigkeit vor Bürokratie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank