In einem aktuellen Beschluss vom 28.02.2025 (IX B 85/24) wies der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ab – mit deutlichen Worten zur Rechtslage und den Grenzen gerichtlicher Überprüfung. Im Streit stand die Frage, ob bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO notwendig ist. Die Kläger rügten, dass das Finanzamt dies abgelehnt und das Finanzgericht dies bestätigt habe.
BFH sieht keine grundsätzliche Bedeutung
Der BFH lehnte die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO ab. Die Kläger hatten keine neue oder klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt. Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung davon ab, ob die betreffenden Wirtschaftsgüter zur Einkunftserzielung eingesetzt werden. Besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht – etwa bei bloßer privater Kostentragung –, ist eine Feststellung unzulässig.
Kein Ermessensspielraum bei fehlender Einkunftserzielung
Der BFH betonte, dass bei vermögensverwaltenden Tätigkeiten ohne Einkünfteerzielungspflicht auch das Ermessen der Finanzverwaltung zur Durchführung einer Feststellung auf null reduziert sei. Eine weitergehende Prüfung sei im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
Kein Vergleich mit Gewinnerzielungsbetrieben
Ein Verweis der Kläger auf sogenannte Labor- oder Maschinengemeinschaften wies der BFH als nicht vergleichbar zurück. Anders als dort sei hier keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben, sondern eine rein vermögensverwaltende Nutzung im Privatvermögen.
Die steuerrechtliche Einordnung solcher vermögensverwaltender Beteiligungen bleibt damit klar: Ohne Absicht zur Einkünfteerzielung besteht kein Anspruch auf gesonderte und einheitliche Feststellung.