• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH: Pauschalabfindung für Eheverzicht ist steuerpflichtige Schenkung

08.09.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: Pauschalabfindung für Eheverzicht ist steuerpflichtige Schenkung

Der BFH entschied, dass die Übertragung eines Grundstücks als pauschale Abfindung für den ehevertraglichen Verzicht auf nacheheliche Ansprüche eine freigebige Zuwendung darstellt und somit der Schenkungsteuer unterliegt.

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Ein vermögender Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner zukünftigen Ehefrau in einem Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Als Ausgleich versprach er ihr ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. €. Die spätere Übertragung des Grundstücks erfolgte wie vereinbart. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest.

Der Kläger wehrte sich, da er die Grundstücksübertragung als angemessene Gegenleistung für die ehevertraglichen Verzichte betrachtete – eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der BFH nicht teilten.

BFH: Verzicht auf künftige Ansprüche ist keine Gegenleistung

Der BFH stellte mit Urteil vom 09.04.2025 (II R 48/21) klar, dass der Verzicht auf zukünftige nacheheliche Ansprüche keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt. Solche Ansprüche – wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich – entstehen frühestens bei Beendigung der Ehe und sind vorab weder sicher noch bezifferbar.

Da der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Auch § 7 Abs. 3 ErbStG steht dem nicht entgegen, da die verzichteten Ansprüche in Geld nicht verlässlich bewertbar seien.

Kein schädlicher Irrtum des Zuwendenden

Der subjektive Schenkungswille war nach Auffassung des BFH ebenfalls gegeben. Ein etwaiger Irrtum des Klägers, er sei zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet, sei unbeachtlich. Ihm war bewusst, dass es sich um eine freiwillige Vereinbarung handelte. Damit ist der subjektive Tatbestand einer Schenkung erfüllt.

Keine Gleichheits- oder Grundrechtsverletzung

Verfassungsrechtliche Bedenken verneinte der BFH. Weder liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleichsansprüchen vor noch sei Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) verletzt. Die Schenkungsteuer treffe alle freigebigen Zuwendungen unabhängig vom familiären Status.

Fazit

Das Urteil unterstreicht, dass pauschale Vermögensübertragungen im Rahmen von Eheverträgen nicht automatisch als entgeltlich gelten. Solange der Verzicht auf nacheheliche Rechte vorab erfolgt und keine konkret bezifferbaren Gegenansprüche bestehen, bleibt die Übertragung schenkungsteuerpflichtig, auch wenn sie dem Schutz vor späteren finanziellen Risiken dient.


BFH vom 04.09.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

Seiya Tabuchi/istockphoto.com


03.08.2026

Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Der BGH hat die Voraussetzungen für die Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat von Konzerngesellschaften präzisiert.

weiterlesen
Mitbestimmung: BGH begrenzt Arbeitnehmerzurechnung im Konzern

Meldung

sdecoret/123rf.com


03.08.2026

AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Der AI Act verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz beim Einsatz und bei der Bereitstellung bestimmter KI-Systeme und KI-generierter Inhalte.

weiterlesen
AI Act: Diese Regeln gelten jetzt

Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht