Ein vermögender Kläger vereinbarte vor der Eheschließung mit seiner zukünftigen Ehefrau in einem Ehevertrag den Ausschluss des Zugewinnausgleichs, des Versorgungsausgleichs sowie wechselseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung. Als Ausgleich versprach er ihr ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. €. Die spätere Übertragung des Grundstücks erfolgte wie vereinbart. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer fest.
Der Kläger wehrte sich, da er die Grundstücksübertragung als angemessene Gegenleistung für die ehevertraglichen Verzichte betrachtete – eine Sichtweise, die sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch nun der BFH nicht teilten.
BFH: Verzicht auf künftige Ansprüche ist keine Gegenleistung
Der BFH stellte mit Urteil vom 09.04.2025 (II R 48/21) klar, dass der Verzicht auf zukünftige nacheheliche Ansprüche keine rechtlich relevante Gegenleistung im Sinne des Schenkungsteuerrechts darstellt. Solche Ansprüche – wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich – entstehen frühestens bei Beendigung der Ehe und sind vorab weder sicher noch bezifferbar.
Da der Kläger das Grundstück ohne einklagbare Gegenleistung übertrug, liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Auch § 7 Abs. 3 ErbStG steht dem nicht entgegen, da die verzichteten Ansprüche in Geld nicht verlässlich bewertbar seien.
Kein schädlicher Irrtum des Zuwendenden
Der subjektive Schenkungswille war nach Auffassung des BFH ebenfalls gegeben. Ein etwaiger Irrtum des Klägers, er sei zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet, sei unbeachtlich. Ihm war bewusst, dass es sich um eine freiwillige Vereinbarung handelte. Damit ist der subjektive Tatbestand einer Schenkung erfüllt.
Keine Gleichheits- oder Grundrechtsverletzung
Verfassungsrechtliche Bedenken verneinte der BFH. Weder liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleichsansprüchen vor, noch sei Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) verletzt. Die Schenkungsteuer treffe alle freigebigen Zuwendungen unabhängig vom familiären Status.
Fazit
Das Urteil unterstreicht, dass pauschale Vermögensübertragungen im Rahmen von Eheverträgen nicht automatisch als entgeltlich gelten. Solange der Verzicht auf nacheheliche Rechte vorab erfolgt und keine konkret bezifferbaren Gegenansprüche bestehen, bleibt die Übertragung schenkungsteuerpflichtig, auch wenn sie dem Schutz vor späteren finanziellen Risiken dient.