• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer

23.03.2016

Meldung, Steuerrecht

BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer

Beitrag mit Bild

Ein GmbH-Geschäftsführer muss Arbeiten auch dann erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten anfallen. Ein Verzicht auf Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit ist mit diesem Grundsatz nicht vereinbar, so der BFH.

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein „Investmentkonto“ abgeführt werden konnte, das für ihn bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein „Zeitwertkonto“. Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

BFH erkennt verdeckte Gewinnausschüttung

Im Klageverfahren der GmbH entschied der BFH mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. I R 26/15), dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.

(BFH vom 23.03.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©alphaspirit/fotolia.com


05.06.2025

Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Diversität ist ein strategisches Thema für viele Unternehmen, doch der Reifegrad ist unterschiedlich. Während große Firmen meist schon Ziele definiert haben, zögern kleinere noch.

weiterlesen
Diversität im Fokus: Jedes zweite Unternehmen handelt bereits

Meldung

©andreypopov/123rf.com


05.06.2025

Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Das steuerliche Investitionssofortprogramm bietet zahlreiche Anreize für Unternehmen, Investitionen zu beschleunigen und steuerlich zu optimieren.

weiterlesen
Steuerliches Investitionssofortprogramm auf dem Weg

Steuerboard

Raphael Baumgartner / Cindy Slominska


04.06.2025

Steuerneutrale Einlagenrückgewähr trotz nicht erfasster Einlagen im steuerlichen Einlagekonto durch Nennkapitalerhöhung mit anschließender Auskehr?

Einige Kapitalgesellschaften, insbesondere solche mit langer Historie, könnten vor der Herausforderung stehen, dass in der Vergangenheit geleistete Gesellschaftereinlagen nicht immer ordnungsgemäß im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG erfasst worden sind.

weiterlesen
Steuerneutrale Einlagenrückgewähr trotz nicht erfasster Einlagen im steuerlichen Einlagekonto durch Nennkapitalerhöhung mit anschließender Auskehr?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank