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18.06.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH klärt Besteuerung von Arbeitnehmern auf Schiffen

Wer auf einem Schiff arbeitet, kann steuerlich schnell zwischen mehreren Staaten stehen. Der BFH hat nun klargestellt, dass bei einer Fährverbindung innerhalb Deutschlands das Besteuerungsrecht grundsätzlich in Deutschland verbleibt, auch wenn der Arbeitgeber seinen Sitz auf Zypern hat.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.04.2026 (VI R 1/24) entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland für Einkünfte eines dort ansässigen Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr tätig ist, nach dem zwischen der Republik Zypern und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA Zypern 2011) als Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zusteht. Zudem hat er klargestellt, dass ein „Schiff im Binnenverkehr“ i.S.d. DBA-Zypern 2011 nur ein solches ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt, das heißt auf Flüssen, Kanälen und Seen.

Darum ging es im Streitfall

Der in Deutschland ansässige Kläger war für ein Unternehmen mit Sitz in der Republik Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig, die zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel verkehrte. Die Fährstrecke verlief über die Elbe und über das küstennahe Meer, welches noch innerhalb der zum Inland zählenden 12-Meilen-Zone lag.

Nach dem DBA Zypern 2011 sind Arbeitnehmervergütungen grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Demgegenüber sind Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte Tätigkeit in dem Staat zu versteuern, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Danach, so der Kläger, stehe Zypern das Besteuerungsrecht zu. Dies war für ihn auch insoweit vorteilhaft, als die Vergütungen nach dem dortigen Recht steuerbefreit waren. Demgegenüber unterwarf das Finanzamt die Vergütungen des Klägers vollumfänglich der inländischen Besteuerung; dem folgte auch das Finanzgericht.

Steuerpflicht trotz zyprischem Arbeitgeber

Die Revision des Klägers, mit der er geltend machte, auf einem Binnenschiff tätig gewesen zu sein, weshalb Zypern als Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht zustehe, blieb erfolglos. Denn der Kläger, so der BFH, habe seine Tätigkeit nicht an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt, da das Schiff ohne Auslandsberührung ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands eingesetzt worden sei. Er sei auch nicht an Bord eines „Schiffes im Binnenverkehr“ tätig geworden, da die Passagierfähre nicht lediglich auf Binnengewässern, sondern auch auf den inländischen Küstengewässern verkehrt sei. Tatsächlich sei damit die Tätigkeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr ausgeübt worden, weshalb das ausschließliche Besteuerungsrecht bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat verblieben sei.

DBA Zypern hilft bei nationaler Fährstrecke nicht

Dass ein großer Teil der Fährstrecke auf Binnengewässern zurückgelegt worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Auch eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts für eine Tätigkeit auf Binnengewässer einerseits und auf Küstengewässern andererseits sehe das DBA Zypern 2011 nicht vor.


BFH vom 18.06.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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