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11.06.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH kippt Steuer auf fiktive Zinsen beim Immobilienverkauf

Der BFH entschied, dass zinslose Kaufpreisraten beim privaten Immobilienverkauf keine steuerpflichtigen Kapitalerträge auslösen, wenn vertraglich eindeutig vereinbart ist, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt.

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©Eisenhans/fotolia.com

Wer ein Grundstück im Privatvermögen verkauft und den Kaufpreis zinslos in Raten stunden lässt, erzielt dadurch grundsätzlich keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Entscheidend ist, ob die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass jede Rate vollständig auf den Kaufpreis entfällt und keine Zinsen geschuldet sind. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 30/24) klargestellt.

Finanzamt sah Zinsanteile in den Raten

Ein Ehepaar hatte ein bebautes Grundstück an seine Tochter verkauft. Der Kaufpreis entsprach dem Wert der Immobilie, sollte aber nicht sofort, sondern in monatlichen Raten gezahlt werden. Im Vertrag stand ausdrücklich, dass keine Verzinsung vereinbart war. Der Vorteil aus diesem Zinsverzicht sollte der Tochter zugutekommen.

Das Finanzamt bewertete die Sache anders. Es teilte die Raten rechnerisch in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil auf und behandelte den angenommenen Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Grundlage war eine Abzinsung nach dem Bewertungsgesetz mit einem Zinssatz von 5,5%. Dagegen wehrten sich die Verkäufer.

BFH: Kein Entgelt, keine Kapitalerträge

Der BFH gab den Verkäufern Recht. Nach seiner Auffassung fehlt es an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung, wenn die Vertragsparteien wirksam vereinbaren, dass die Stundung unentgeltlich erfolgt und die Raten vollständig auf den Kaufpreis angerechnet werden. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung. Eine rein rechnerische Aufteilung der Kaufpreisraten in Tilgung und fiktive Zinsen kommt im Privatbereich grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die Parteien gerade keine Zinsen vereinbart haben und diese Vereinbarung steuerlich anzuerkennen ist.

Bewertungsgesetz begründet keine Einkommensteuer

Besonders deutlich grenzt der BFH die einkommensteuerliche Beurteilung vom Bewertungsgesetz ab. § 12 Abs. 3 BewG kann nach der Entscheidung nicht dazu dienen, einen nicht vereinbarten Zinsanteil künstlich zu erzeugen. Die Vorschrift hilft also nicht über die fehlende Zinsabrede hinweg.

Auch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn entsteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Die einzelnen Raten sind vielmehr vollständig mit den Anschaffungskosten der Kaufpreisforderung zu verrechnen. Da jede Rate nach dem Vertrag zu 100% Tilgung ist, bleibt kein steuerpflichtiger Kapitalertrag übrig.

Keine Leibrente, keine Schenkungsteuerentscheidung zulasten der Kläger

Der BFH stellte außerdem klar, dass die Zahlungen keine Leibrente darstellen. Dafür fehlte es an einer typischen Wagniskomponente, etwa einer Zahlung abhängig von der Lebenszeit der Verkäufer. Die Tochter beziehungsweise später ihre Erben sollten den Kaufpreis weiterzahlen. Das Finanzgericht hatte den Zinsverzicht noch als schenkweise Zuwendung eingeordnet. Das sah der BFH anders. Eine bloße zinslose Stundung einer Kaufpreisforderung führt nicht ohne Weiteres zu einer schenkungsteuerbaren Vermögensverschiebung. Für den Ausgang des Verfahrens war das aber nicht entscheidend, weil jedenfalls keine Einkommensteuer auf fiktive Zinsen anfiel.


BFH vom 11.06.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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