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10.04.2025

Meldung, Steuerrecht

BFH: Keine Zweifel an Säumniszuschlägen seit Zinswende

Seit dem deutlichen Zinsanstieg infolge des Ukraine-Kriegs bestehen laut BFH keine ernsthaften Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge. Der Beschluss markiert einen Wendepunkt in der Diskussion um die Höhe der Zuschläge bei verspäteter Steuerzahlung – mit Folgen für Steuerpflichtige und Finanzverwaltung.

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©Eisenhans/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 21.03.2025 (X B 21/25 (AdV) entschieden, dass aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs der Marktzinsen, der seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 zu verzeichnen ist, jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Nach § 240 der Abgabenordnung (AO) ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, umgerechnet auf das Jahr also 12 %.

Streit um Höhe der Säumniszuschläge

Im zugrunde liegenden Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die Zeit von März bis Dezember 2022 seien Säumniszuschläge entstanden, weil die Antragstellerin fällige Einkommensteuer nicht gezahlt habe. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin in einem Eilverfahren und begehrte Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Pflicht zur Zahlung der Säumniszuschläge. Erstinstanzlich hatte der Antrag Erfolg. Das Finanzgericht gewährte AdV mit der Begründung, in der Vergangenheit hätten mehrere Senate des BFH in vergleichbaren Fällen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bejaht.

BFH: Zinsanstieg kippt alte Zweifel

Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sah der X. Senat des BFH dies für die Zeit ab März 2022 nun anders. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die frühere gesetzliche Regelung über die Höhe von Nachzahlungszinsen (nach § 238 AO 0,5 % pro Monat / 6 % pro Jahr) aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden sei. Es könne aber offenbleiben, ob dies auf Säumniszuschläge übertragbar sei. Denn mit dem deutlichen und sehr schnellen Zinsanstieg, der mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine eingesetzt habe, sei die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand. Daher könne die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden.

Sicherheitsleistung kann rückwirkende AdV rechtfertigen

Gleichwohl hatte die Beschwerde des Finanzamts im Ergebnis keinen Erfolg. Denn die Behörde hatte in ihrem Bescheid formuliert, sie werde die AdV der offenen Einkommensteuerforderung ab Fälligkeit gewähren, sofern eine Sicherheitsleistung erbracht werde. Da die Antragstellerin die geforderte Sicherheit – wenn auch mehrere Monate später – tatsächlich erbracht hatte, bejahte der BFH ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Finanzamts, die AdV der Einkommensteuer nicht rückwirkend ab Fälligkeit zu gewähren. Bei einer rückwirkenden AdV-Gewährung wären entstandene Säumniszuschläge wieder entfallen.


BFH vom 10.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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